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Wer verhandelt in dieser Situation

O
ostwest
Nov 2016 bearbeitet

bei uns ist folgende Situation gegeben:

Personalabteilung gib ein Rundschreiben bezüglich der "Krankmeldungen" von Mitarbeitern heraus. Es steht drin, wie, bis wann und bei wem man sich "krankmelden" muß.

Im der Firma gibt es 2. Betriebsräte - einmal für Deutschland West und einmal für Deutschland Ost. Der GBR ist in Deutschland West.

Wer verhandelt nun über die Richtigstellung des Rundschreibens mit der Personalabteilung?

Ist es der GBR oder die beiden regionalen BRs?

Gruß vom Ungefragten

2.27806

Community-Antworten (6)

R
rainerw

01.11.2010 um 12:41 Uhr

GBR oder KBR haben bei personellen Angelegenheiten keine originäre Zuständigkeit.

O
ostwest

01.11.2010 um 14:49 Uhr

@rainerw

vielen Dank für Deine schnelle und aussagekräftige Antwort.

Hier noch eine weitere Frage dazu:

Gilt das für alle Ausführungen in den §§ 80 und 87 ?

Gruß vom Ungefragten

Z
zyklus

01.11.2010 um 21:01 Uhr

Hi,

muss ich mal dazwischenfragen. Der BR kann aber den GBR beauftragen die Angelegenheit für Ihn zu regeln, oder?

zyklus

N
nicoline

01.11.2010 um 21:21 Uhr

hallo rainer, Personalabteilung gib ein Rundschreiben bezüglich der "Krankmeldungen" von Mitarbeitern heraus. Es steht drin, wie, bis wann und bei wem man sich "krekmelden" muß. Fällt das nicht eher unter Ordnung im Betrieb als unter personelle Angelegenheiten? Ich glaube auch, dass die örtlichen BR in der Lage wären, das zu regeln, die Frage ist, ob es nicht sinnvoll ist, dieses für Ost und West in gleicher Weise zu regeln.

zyklus, der Gesetzestext lautet so, hab den mal eben gegoogelt ;-)

§ 50 Zuständigkeit (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

L
Lotte

01.11.2010 um 21:23 Uhr

Zyklus, ja

Rainer, da lese ich den Däubler unter § 50 BetrVG RN 118 - 131 aber nicht so pauschal.

ostwest, wenn das Schreiben an alle MA des Gesamtbetriebs verschickt wurde, sehe ich hier durchaus die Zuständigkeit des GBR gegeben.

Zu Deiner weiteren Frage: das muss man im einzelnen prüfen, ob einzelne BR-Gremien es regeln können oder eine Gesamtregelung zwingend ist. Les mal die Kommentierung zum BetrVG § 50.

R
rainerw

01.11.2010 um 21:28 Uhr

Na da bin ich doch zu langsam gewesen und kann mich nicoline nur noch anschliessen. Noch als Anmerkung, gerade bei GBR oder KBR Angelegenheiten sollte man TV nicht vergessen, da es ja durchaus sein kann das es Länderübergreifend ist.

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