Erstellt am 01.11.2010 um 09:08 Uhr von wahlvst
Karen
>> kein BR- Büro mit PC haben,
Verlangt dieses vom AG, er muss beides bereitstellen § 40 BetrVG. Dazu gibt es auch genügent Rechtsprechung.
Die BR-Unterlagen gehören ins BR-Büro/ BR-PC und nicht nach Hause und nicht auf den privaten PC. Ihr müsst auch die Verschiwegenheit und den Datenschutz beachten. Dieses dürfte zu Hause und auf dem Privat-PC wohl nicht immer gegeben sein, vor allem wenn auch andere diesen PC benutzen. Somit könntes Du auch Probleme (rechtliche) mit dem Datenschutzgesetz bekommen. Da ja der BR auch des öftern Personenbezogene und besonders geschützete Daten behandelt.
Du solltest ggf. auch schnell auf Seminar.
Erstellt am 01.11.2010 um 09:31 Uhr von MonaLisa
@wahlvst,
hmmm......... ein eigenes BR - Büro für ein Gremium von 3 Mitgliedern? Lt. BetrVG wohl eher (leider!) nicht!
@Karen,
die BR - Arbeit gehört nicht nach Hause, auch wenn du im Betrieb keinen PC zur Verfügung haben solltest.
Es kommt auch darauf an, ob bei euch im Betrieb PC's zum normalen Arbeitsleben gehören.
Aber lies dich doch mal in den § 40 BetrVG ein, dort ist alles genauer beschrieben.
Auch habe ich dir hier einen ganz interessanten Link, den du dir mal in aller Gemütsruhe zur Brust nehmen solltest.
Und dann anschliessend ein eindringliches Gespräch mit deinem Arbeitgeber........ Viel Spass! :-)
http://www.mansholt-lodzik.de/aktuell/ausgabe/article/erforderliche-sachausstattung-des-betriebsrats.html
Erstellt am 01.11.2010 um 18:19 Uhr von pfeilenbogen
Hallo habt beide etwas recht,
auch einem 3er BR muss der AG die notwenigen Sachmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Auch dieser muss nicht in der Kantine tagen.
Es kann dann aber ein Büroraum mit eigenen abschließbaren Schränken zu denen der AG KEINE Zweitschschüsselhat sein, welchen der BR je nach Bedarf, welchen er aber ALLEINE feststellt nutzen kann sein.
DKK Rn 89
In kleineren Betrieben (weniger als fünf BR-Mitglieder; vgl. ArbG Frankfurt 17. 2. 99, NZA-RR 99, 420 = AuR 99, 280) kann es auf Grund der betrieblichen Gegebenheiten genügen, einen Raum für bestimmte Zeiten, z. B. tage- bzw. stundenweise, zur Verfügung zu stellen, sofern hierdurch die BR-Arbeit nicht beeinträchtigt wird und die ungestörte Abhaltung von BR-Sitzungen gewährleistet ist (Brill, DB 77, 2139; Fitting, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 120; HSWG, Rn. 82; Richardi-Thüsing, Rn. 63). In diesen Fällen müssen dem BR verschließbare Aktenschränke zur Verfügung gestellt und zur alleinigen Nutzung überlassen werden (Fitting, a. a. O.; GK-Weber, a. a. O.; HSWG, a. a. O.).