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Änderungskündigung trotz Ablehnung des BR möglich?

B
Bildschnittchen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir sind ein recht junger BR und sollen jetzt geteilten Diensten zustimmen mit Zwangspausen von 3,5 bzw 4h. Das ist im Arbeitsvertrag nicht explizit geregelt.

Kann (darf) der Arbeitgeber jetzt trotz unserer Ablehnung Änderungskündigungen rausschicken, die die Mitarbeiter zum Handeln zwingt? Und müssen diese nicht auch wieder vom BR genehmigt (stimmt natürlich, nur angehört) werden?

Wie stehen unsere Chancen? bzw die der Geschäftsführung?

Soll heissen; Wie stehen die Chancen bei einer Kündigungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung, wenn der BR den Arbeitszeit- und Pausen-Änderungen nicht zugestimmt hat? Sonst hätte das Mitbestimmungsrecht des BRs ja gar kein Gewicht?!

Danke

3.193020

Community-Antworten (20)

W
wahlvst

30.10.2010 um 20:55 Uhr

Ja, der AG darf Änderungskündigungen aussprechen auch wenn der BR es nicht mag. Wenn der ArbV eine Umstellung auf getrennte Dienste nicht zuläßt muss der AG sogar diesen Weg gehen.

Dann sollten sich die AN gut rechtlich beraten lassen, denn bei einer Ablehnung einer Änderungskündgung erfolgt i.d.R. eine Beendigungskündigung. Also ggf. unter Vorbehalt annehmen und Kündigungsschutzklage erheben.

G
ganther

30.10.2010 um 23:41 Uhr

wenn der AN eine Änderungskündigung bekommt und ablehnt, wozu sollte der AG dann noch mal eine Beendigungskündigung aussprechen? Die brauch es doch gar nicht mehr

N
nicoline

30.10.2010 um 23:50 Uhr

Bildschnittchen, Änderungskündigungen müßte der AG auch aussprechen, wenn Ihr den geteilten Diensten zugestimmt hättet, denn er braucht eine vertragliche Grundlage, um diese anordnen zu können, sagt zumindest das ArbGer Berlin. Interessantes zu geteilten Diensten kannst Du hier nachlesen: Link kopieren und einfügen http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/pause4.htm?#ank1

Den BR muss er aber trotzdem und unabhängig von den Änderungskündigungen anhören gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2.

Im Betriebsverfassungsrecht ist die "Genehmigung" einer Kündigung nicht vorgesehen. Man kann als BR einer Kündigung zustimmen,Bedenken äußern oder ihr widersprechen. Aber, egal welche Variante man als BR wählt, hat das keinen Einfluss auf die "Kündigungserlaubnis" des AG.

Aber eine Anhörung des BR muss es geben, zu jeder Änderungskündigung.

Wie stehen unsere Chancen? bzw die der Geschäftsführung? Welche Chancen, wobei, meinst Du?

K
Kölner

30.10.2010 um 23:52 Uhr

@nicoline Diese Schichtplanfibel...da war sie ja mal wieder!

Vielleicht sollte man noch mitteilen, dass im GESETZESTEXT eine Zustimmung zu einer Kündigung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. (Aber auch das hatten wir ja mal...)

N
nicoline

31.10.2010 um 00:13 Uhr

Kölner Diese Schichtplanfibel...da war sie ja mal wieder! oooh, war nie weg, aber Du hast sie bestimmt vermißt, weil Du so lange nicht da warst oder so selten hier auftauchst.

dass im GESETZESTEXT eine Zustimmung zu einer Kündigung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Erfreulich zu erleben, dass auch Du mal Wert legst auf verständliche Formulierung. Ganz richtig ist aber auch nicht, was Du schreibst, denn im Gesetzestext steht etwas von Zustimmung zur Kündigung.

§ 102 Abs.2 Satz 2 gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt

Praktisch ist es eben nur so, dass die Kündigung nicht durch einen Zustimmungsbeschluss sondern durch das versteichen lassen der Frist zustande kommt, womit ich Dir mal wieder die Erklärungsschreibarbeit abgenommen habe.

K
Kölner

31.10.2010 um 00:26 Uhr

@nicoline Genau genommen bin ich dennoch im Recht: Das Gesetz spricht hier nur eine 'Wenn-Dann-Beziehung' (Konklusion) aus für den Fall, dass der BR sich nicht innerhalb einer Frist äußert.

N
nicoline

31.10.2010 um 00:32 Uhr

Sehr geehrter Herr Domstadtbewohner, Du schriebst: dass im GESETZESTEXT eine Zustimmung zu einer Kündigung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Das sehe ich eben anders, denn im Gesetzestext steht......, na ja, das schrieb ich ja schon. Ich könnte mich allenfalls darauf einlassen, dass wir beide im Recht sind.

G
Gesetzbuch

31.10.2010 um 01:18 Uhr

Ist Recht haben neuerdings Verhandlungsbasis, oder immer noch eine Tatsache?

N
nicoline

31.10.2010 um 01:37 Uhr

da Du ja bei Deinem nick mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht wirklich eine Antwort erwartest, kannst Du die Frage ebensogut wieder löschen.

L
Lotte

31.10.2010 um 01:43 Uhr

Hallo nicoline ;-), aber er/sie wollte doch auch mal was "Kluges" schreiben ;-))) Ich lese es übrigens so wie Du, ist wahrscheinlich weibliche lesart ;-))

K
Kölner

31.10.2010 um 01:49 Uhr

@Lotte Muss wohl so sein... ...aber leider ist diese Meinung nicht vom GESETZESTEXT gedeckt - hier ist nur was dazu im § 102 BetrVG geschrieben worden; nämlich: Der BR, der nichts macht, kann sich so verhalten (Frist verstreichen lassen), dass es vom Gesetz her als Zustimmung GEWERTET werden kann.

G
Gesetzestext

31.10.2010 um 01:49 Uhr

kannst Du die Frage ebensogut wieder löschen

Das entscheidest nicht DU.

Ich lese es übrigens so wie Du, Antwort 15 Erstellt am 30.10.2010 um 23:43 Uhr von Lotte

Ah, Trotzreaktion!

L
Lotte

31.10.2010 um 01:57 Uhr

Kölner, also wenn ich Deine Worte: "dass im GESETZESTEXT eine Zustimmung zu einer Kündigung grundsätzlich nicht vorgesehen ist." so lese, dass im Gesetzestext die Zustimmung nicht vorkommt, dann ist das in der Pauschalität falsch. Nicht explizit erwähnt ist eine Zustimmungserklärung des BR, eine Zustimmung an sich, die durch das Verhalten des BR gedeutet wird, aber schon ;-))

Gesetzestext, ja, tolle Antwort ;-)))

K
Kölner

31.10.2010 um 02:07 Uhr

@Lotte Ohje: Was bedeutet denn das Wort GRUNDSÄTZLICH im Juristendeutsch? ;-) Und: Wenn man ein im Gesetzestext beschriebenes Verhalten eines BR als Zustimmung wertet (Konklusion), dann ist immer noch an keiner Stelle erwähnt, dass der BR eine Zustimmung zur Kündigung optional FORMULIEREN kann.

L
Lotte

31.10.2010 um 02:13 Uhr

Kölner, "ist immer noch an keiner Stelle erwähnt, dass der BR eine Zustimmung zur Kündigung optional FORMULIEREN kann" Das stimmt, aber das hast Du eben zu Anfang nicht geschrieben. ;-)

Jaja, ich hör ja jetzt auf....bin eh müde...

R
rainerw

31.10.2010 um 02:19 Uhr

Bevor jetzt alle Heija machen, steht denn irgenwo beschrieben das er es nicht kann?

G
Gesetzestext

31.10.2010 um 02:24 Uhr

Kölner, "ist immer noch an keiner Stelle erwähnt, dass der BR eine Zustimmung zur Kündigung optional FORMULIEREN kann" Das stimmt, aber das hast Du eben zu Anfang nicht geschrieben. ;-)

Jaja, ich hör ja jetzt auf....bin eh müde... Antwort 15 Erstellt am 31.10.2010 um 00:13 Uhr von Lotte

Wie armselig ist das denn nun wieder? Hast du denn nichts dazugelernt?

L
Lotte

31.10.2010 um 02:28 Uhr

Gesetzestext, doch: Dass manche "Gesetzestexte" ganz schön armselig sind ;-)

G
Gesetzestext

31.10.2010 um 02:54 Uhr

Ach, das merkt mann gar nicht. Oder versteckst du es hinter diesem notorischen Lächeln?

L
Lotte

31.10.2010 um 10:23 Uhr

Gesetzestext, wenn Du es nicht mehr mal merkst...ohje...

PS: Hab was vergessen: ;-))

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