Erstellt am 07.01.2007 um 13:59 Uhr von Bergmann
@ anjab ,
sagen wir´s mal so-eine Änderungskündigung ist eine Kündigung mit Zusage auf einen neuen Arbeitsplatz mit geänderten Bedingungen.
Bei Ablehnung der Änderungskündigung sind die Kündigungsfristen einzuhalten !Auch der BR ist zwingend einzubinden !
Erstellt am 07.01.2007 um 14:01 Uhr von Meik
Hallo anjab,
Eine Änderungskündigung ist auch eine Kündigung, bei der die Kündigungsfristen einzuhalten und der BR anzuhören sind.
Wenn der AN die Änderung ablehnt wird aus der Änderungskündigung eine ganz normale Kündigung.
Das Arbeitsverhältnis endelt also mit Ablauf der Kündigungsfrist bzw. zu dem Zeitpunkt der in der Kündigung drin steht (könnte ja auch später sein)
Der Arbeitnehmer muß sich also auch unverzüglich Arbeitslos melden, wenn er keine Sperre vom Arbeitsamt riskieren will.
Eine Klage gegen die Änderungskündigung ist innerhalb von 3 Wochen nach Ausprechen der Kündigung möglich.
Der AG braucht also keine separate Kündigung hinterherzu schicken (Hat er ja gleichzeitig mit dem Änderungsangebot gemacht). Allerdings bezweifle ich, daß eine Ablehung der Änderung den Arbeitgeber berechtigt fristlos zu kündigen.
Erstellt am 07.01.2007 um 14:04 Uhr von Mona-Lisa
@anjab,
guckst du mal....
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Aenderungskuendigung.html
Erstellt am 07.01.2007 um 19:07 Uhr von Heini
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses, die mit dem Angebot verbunden wird, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Der betroffene Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten:
1.Er kann das Angebot annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist zu
den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt.
2. Er kann das Angebot ablehnen. Dann wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung, für die der allgemeine Kündigungsschutz gilt.
Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Stellt das Arbeitsgericht dann fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen bisherigen Arbeitsplatz.
3. Er kann das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt iSd. § 2 KSchG ist und innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsverhältnis wird dann fortgesetzt werden, allerdings zunächst unter den geänderten Bedingungen. Stellt das Arbeitsgericht in der Folgezeit fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt war, gelten dann rückwirkend wieder die bisherigen Arbeitsbedingungen.