Erstellt am 29.10.2010 um 13:56 Uhr von Petrus
Erstellt am 29.10.2010 um 13:56 Uhr von wahlvst
DIGLSIEBEN
Der WA teilt das Schicksal des BR!
Also, nein er bleibt nicht bestehen sondern der neugewähöte BR besestzt/ bestellt diesen neu!!
DKK
§ 107 , Rn 22
Wird der WA vom BR gewählt, teilt er nach Abs. 2 Satz 1 dessen Amtszeit. Sie beträgt also im Regelfall 4 Jahre. Ist sie kürzer, weil z. B. der BR vorzeitig zurücktritt, wirkt sich dies automatisch auch auf den WA aus. Er ist insoweit ein »akzessorisches« Organ (anders 5. Aufl., Rn. 19), was seiner Funktion als Hilfsorgan für den BR entspricht. Ohne Bedeutung ist, wenn durch Rücktritt oder Ausscheiden einzelner BR-Mitglieder Nachrücker zum Zuge kommen, da der BR als solcher derselbe bleibt.