Verschmelzung und GBR
Durch Verschmelzung zweier Unternehmen muss ein GBR gebildet werden, Verschmelzungsvertrag bereits notariell beurkundet. Kann (muss) jetzt der GBR gebildet werden oder muss man warten bis die Verschmelzung endlich ins Handelsregister eingetragen wurde, die Eintragung kann ja Monate dauern und wir sind doch durch die notrielle Urkunde geschützt. Wer weiss Bescheid ??
Community-Antworten (5)
28.10.2010 um 14:46 Uhr
UmwG: § 5 Inhalt des Verschmelzungsvertrags 6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
Siehe also Verschmelzungsvertrag.......
28.10.2010 um 15:03 Uhr
gute Idee !! Bezieht sich das aber nicht auf nur interne Handlungen "Im Innenverhältnis "? reicht das für Gründung aus ? oder muss es nicht doch "öffentlich" sein durch Handeslregister ??
28.10.2010 um 15:11 Uhr
lancelot, aber der GBR wirkt doch auch nur im Innenverhältnis, reicht m. E. also vollkommen aus.
28.10.2010 um 15:35 Uhr
rkoch und Lotte haben Recht - wir hatten so was auch schon vor vielen Jahren.
28.10.2010 um 15:46 Uhr
Ich bin kein Experte was das UmwG angeht, aber ich verstehe das so:
Lies mal den §§ nochmal. Da steht IMHO doch klar: Ab diesem Tag werden die rechtsgeschäftlichen Handlungen des übertragenden als die des übernehmenden verstanden, dieser handelt also quasi im Auftrag und auf Rechnung des übernehmenden. Also gilt das auch im Außenverhältnis. Rechtsträger ist ab diesem Tag der übernehmende, der übertragende tritt zurück. Der Eintrag im Handelsregister führt zum erlöschen der bisherigen Rechtsträger sowie zur Übernahme durch den neuen Rechtsträger (§20). Der neue Rechtsträger muss also schon vorher bestanden haben und die Rechte und Pflichten müssen faktisch schon vorher übertragen worden sein, anders wären IMHO beide nicht handlungsfähig. §17 sagt aus, das der Termin der Schlußbilanz der übertragenden Rechtsträger maximal 8 Monate alt sein darf. Da nach dieser Schlußbilanz kein Geschäft mehr getätigt worden sein darf (sonst bräuchte es eine erneute Bilanz) muss zu diesem Zeitpunkt der rechtliche Übergang erfolgt sein, so das ab diesem Zeitpunkt der neue Rechtsträger das Geschäft übernimmt.
Abgesehen davon bietet §5 mit Punkt 9. ebenfalls die Verpflichtung die Folgen für die AN und deren Vertretungen niederzulegen. Also was das angeht siehe ebenfalls dort. Nach §5(3) sollte dieser Vertrag auch bei den BR vorliegen.
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