Keine Beschlussfassung wegen § 29 gegen Wunsch des BRV
Unser BRV geht gern mal im Alleingang mit "unter der Hand gegebene Zusagen" vor. Da dies schon mehrfach vom restlichen Gremium angesprochen wurde, es aber weiterhin so gehandhabt wird meine Frage. Kann ich mit Begründung § 29 ablehnen einen Beschluß zu angeordneter Mehrarbeit zu fassen, wenn die Tagesordnung erst zwei/drei Stunden vor der BR Sitzung geschickt wurde??
@alle: danke für die schnellen Antworten. Hat mir weitergeholfen (oder zumindest was zu denken gegeben). Und nur noch nachgeschoben. Ich hatte eine normale Sitzung gemeint. Einladung erfolgte früher, aber ohne Tagesordnung.
Community-Antworten (8)
28.10.2010 um 13:58 Uhr
@Alice, zwei/drei Stunden ist sicher zu spät. Alleine kannst du nichts beschließen, aber man könnte u.U. die Unwirksamkeit des Beschlusses vom ArbG feststellen lassen.
Am einfachsten ist wohl den BRV abzuwählen.
28.10.2010 um 14:14 Uhr
Alice §29 BetrVG ist ein Punkt über den ihr euch mal unterhalten solltet, denn eine Ladung hat Form und Fristgerecht zu sein. Desweiteren, wenn der BRV Alleingänge macht und das restl. Gremium anderer Meinung ist, lasst auf der nächsten Sitzung den Top Beratung und Besprechung § 33 Betvg und § 29 BetrVG auf die Tagesordnung nehmen. Wenn ihr das wollt muß der BRV dies mit drauf nehmen. Nehmt euch den Fitting dazu und geht mal alles genau durch. Meint der BRV dann immer noch den Häuptling spielen zu müssen, sieh Catweazle.
28.10.2010 um 14:18 Uhr
@Catweazle
Alleine kannst du nichts beschließen
Da hast Du Alice missverstanden. Sie meint, das sie als BRM die Ladung für sich persönlich nicht als rechtzeitig ansieht - und damit nicht fähig ist sich eine Meinung über den Fall zu bilden und deshalb persönlich Beschlußunfähig ist. Das wiederrum führt zu der Situation das der ganze BR beschlußunfähig ist. Selbst beschließen will sie gar nichts.
@Alice
Die "rechtzeitigkeit" liegt im Ermessen der einzelnen BRM, wobei man dies präzisieren kann, indem das Gremium die "rechtzeitigkeit" in der GO näher definiert. Wenn das gesamte Gremium der Meinung ist das 5 Minuten vor der Sitzung noch "rechtzeitig" ist, dann kann das in der GO so niedergelegt werden und wird dann wohl auch nicht angefochten. Wenn nur einer dagegen ist, wird es kritisch, da dann die GO (auch wenn sie mit der erforderlichen Mehrheit gefasst ist) im Sinne des §29 zu überprüfen wäre, und da fällt sie mit relativer Sicherheit beim ArbG durch.
Was also "rechtzeitig" ist solltet ihr unter Euch ausmachen.
Kann ich mit Begründung § 29 ablehnen einen Beschluß zu angeordneter Mehrarbeit zu fassen, wenn die Tagesordnung erst zwei/drei Stunden vor der BR Sitzung geschickt wurde??
Im Grunde genommen ja - allerdings wirst Du den Beschluß dadurch nicht verhindern können. Nimmst Du an der Abstimmung nicht teil, wird der Beschluß mit der Mehrheit der teilnehmenden BRM gefällt (sprich im 7er Gremium: Zwei nehmen nicht teil: 3 BRM sind die Mehrheit). Sinnvoller ist wohl, teilzunehmen und dagegen zu stimmen. Kritisch werden nichtteilnahmen nur, wenn dadurch weniger als die hälfte der BRM an der Abstimmung teilnehmen. Dann ist der BR beschlußunfähig (irreversibel). Wenn also mehrere BRM Deiner Meinung sind kann man den BRV auf diesem Weg zum handeln zwingen.
Abgesehen davon hast Du als einzelnes BRM das Recht beim ArbG Beschlüsse gegen den BR zu erwirken, wenn Du in Deinen Rechten als BRM beschnitten wirst. Was also die rechtzeitige Ladung angeht (oder eine fehlerhafte GO) kannst Du die Handlungsweise Deines BRV (bzw. die GO) vom ArbG überprüfen lassen. Den Beschluß selbst kannst Du alleine nicht anfechten - wobei sich ohnehin die Frage stellt ob dieser Weg der richtige ist.
Den wahrscheinlich besten Weg hat Catweazle schon genannt.
28.10.2010 um 14:27 Uhr
@all,
ich stimme euch da erstmal vollkommen zu, aber:
aus der oben genannten Anfrage geht z.B. nicht hervor, ob die "Einladung, die 2/3 Stunden" vorher erst kommt, nicht zu einer außerordentlichen Sitzung ist wo das Thema "angeordnete Mehrarbeit" behandelt werden muss!! Wenn der Antrag an den BR gestellt wird, muss ja sofort gehandelt werden, wenn die Mehrarbeit z.B. auf den nächsten Tag angeordent werden muss aus welchen Gründe jetzt auch immer das würde jetzt zu weit führen. Da wäre es am besten, eine BV Mehrarbeit abzuschließen wo das genau geregelt ist. Normal müssen ja 3 Tage mindestens dazwischen liegen zwischen Antrag beim BR und der durchführung. Muss jetzt nicht so stimmen, aber der Gedanke kam mir gerade wegen den 2/3 Stunden vorher bekannt geben.
28.10.2010 um 14:34 Uhr
@BRLV Bin jetzt einfach mal von einer ganz normalen Sitzung ausgegangen. Ansonsten hast Du natürlich recht.
28.10.2010 um 14:51 Uhr
Alice, wenn es immer das gleicht Thema ist bei dem es hakt, nämlich Mehrarbeit, könnte man als BR auch mal über eine BV nachdenken wo z. B. Fristen festgeschrieben werden bis wann Mehrarbeit beim BR zu beantragen ist. Dann würde solch eine kurzfristige Ladung nicht mehr notwendig sein.
29.10.2010 um 12:56 Uhr
Moin Alice!
Wenn mehrere Mitglieder ein Problem mit der Handlungsweise des BRV haben, ohne ihn gleich abwählen zu wollen, dann sollte man mal die Geschäftsordnung des Betriebsrates überarbeiten, in der klar geregelt werden kann, was der BRV darf, was er muss und was er soll.
Dann bekommt der BRV vom Gremium einen Dämpfer ohne dass er gleich rausfliegen muss.
29.10.2010 um 13:21 Uhr
@gallocampo Dies regelt eigentlich das BetrVG schon. Erst mal sollte erst mal lernen was da drin steht, bevor man noch mehr regelt.
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