Erstellt am 26.10.2010 um 09:00 Uhr von bücherwurm
Wenn die BR Mitglieder in Ihrer Freizeit den MA aufsuchen, können Sie das jederzeit tun.
Gehen sie aber während Ihrer Arbeitszeit als BR, sollten Sie das nur mit Beschluß des BR und "Dienstreise" - Genehmigung der Geschäftsleitung tun.
Es sei denn, in der Geschäftsordnung des BR ist etwas anders geregelt!
Erstellt am 26.10.2010 um 09:17 Uhr von fortuna
Es entscheidet nicht das Gremium,ob und wann entscheidet das einzelne BRM selbst. Siie müssen sich nur bei ihrem Vorgesetzten abmelden für BR-Tätigkeit.
@bücherwurm,Es sei denn, in der Geschäftsordnung des BR ist etwas anders geregelt!
Wie sollte denn die aussehen?
Erstellt am 26.10.2010 um 12:20 Uhr von mainpower
Hallo,
Mitarbeiter zu Hause aufsuchen, na ja, ich weis nicht. Dann noch zu zweit, ich glaube da überschreiten Sie ihre Kompetenz. Jedenfalls während der Arbeitszeit. In ihrer Freizeit können sie machen was sie wollen.
Erstellt am 26.10.2010 um 12:26 Uhr von rainerw
@mainpower
....man beachte, freigestellter MA; nicht freigestelltes BRM.
Je nach umständen, wenn er den Betrieb nicht betreten darf macht es also schon Sinn ihn zu hause aufzusuchen.
Erstellt am 26.10.2010 um 15:36 Uhr von BRäuber
Hallo Zusammen,
Vielen Dank für Eure Antworten. Ihr habt mir schon sehr weitergeholfen.
Erstellt am 26.10.2010 um 15:42 Uhr von Petrus
Sehe ich ähnlich wie Rainer. Es könnte durchaus möglich sein, dass der zu kündigende MA ein Hausverbot hat. Und da der BR trotzdem §102 (2) Satz 4 BetrVG zu beachten hat...