Erstellt am 26.10.2010 um 08:18 Uhr von galaxy
@Calais
Der kann auch ohne euch tricksen, dafür braucht er euch nicht. Den der MA ist ja, so entnehme ich dies deiner Schilderung, KEIN BRM, demtentsprechend wird der AG ihm die Kündigung zukommen lassen, unabhängig davon, ob ihr als BR der Kündigung zustimmt, widersprecht oder durch Fristverstreichung ebenfalls "zustimmt". Dann wird der MA natürlich KEINE Kündigungsschutzklage einreichen ( Wenn die Probezeit 6 Monate war, denn Kündigungsschutzgesetz greift erst nach 6 Monaten) und dann geht alles seinen Gang.
Die Verantwortung dafür, wenn es sich um einen versuchten Betrug oder "Erschleichung von Sozialleistungen" handeln sollte, so wie du es beschreibst, trägt der AG und der MA. Ihr als BR bekommt nur die Anhörung zu einer betriebsbedingten Kündigung und wenn ihr Widerspruchsgründe gemäß § 102 BetrVG habt, dann handelt dementsprechend. Aber auch da vermute ich mal, dass euer AG die Kündigung so abfassen wird, dass ihr keine Widerspruchsgründe geliefert bekommt.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 26.10.2010 um 11:37 Uhr von Calais
@ Galaxy, danke für die Antwort, dass hilft schon viel weiter.
Muss der Arbeitnehmer aber nicht widersprechen, also eine KuschG Klage anstrengen, um ALG I zu erhalten? Oder bekommt er das ohne weitere Prüfung?
Und wenn wir dann als BR den Widerspruch geschrieben haben, (nämlich dass der BR glaubt, dass betriebsbedingte Kündigung hier ein Scheingrund ist) wird der für den Arbeitnehmer nicht hilfreich sein.
Lässt der AN hingegen die Widerspruchsfrist verstreichen, entsteht doch bei ihm ein Anspruch auf Abfindung, den die ARGE widerum beim AG einklagen könnte.
Erstellt am 26.10.2010 um 11:57 Uhr von Tanzbär
> Lässt der AN hingegen die Widerspruchsfrist verstreichen, entsteht doch bei ihm ein Anspruch auf Abfindung
Das verstehe ich jetzt nicht.
Erstellt am 26.10.2010 um 12:05 Uhr von Calais
@ Tanzbär
nu, ich habe das gefunden..
KuschG
§ 1a
Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse
nach § 1 <http://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html> Abs. 2 Satz 1 und erhebt
der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4
<http://dejure.org/gesetze/KSchG/4.html> Satz 1 keine Klage auf
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf
eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der
Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche
Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der
Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Gruß, Calais
Erstellt am 26.10.2010 um 12:11 Uhr von rainerw
Ich verstehe jetzt nicht wo Grundsätzlich das Problem liegt?
Ein AN, der euch vielleicht sogar noch gewählt hat, will nicht mehr für das Unternehmen tätig sein. Punkt. Der AG ist mit der Kündigungsform einverstanden. Punkt. Hier kann der BR sich einfach da raus halten oder aber einfach den Wünschen aller Beteiligten anschliessen und der Kündigungsform anschliessen. Punkt.
Was dann kommt das geht den BR nichts mehr an. Das ist Privatsache des AN und hat er selber zu verantworten. Hier solltet ihr als BR zwischen persönlichen empfinden und eurer Tätigkeit als BR unterscheiden können.
Erstellt am 26.10.2010 um 12:26 Uhr von Calais
@ rainerw,
ja, wenn es auch "starke Stimmen" bei uns gibt, die genauso überzeugend dafür plädieren, die Verantwortung beim AN zu belassen. Und die fragen, aus welchem Grund wir irgendein Konstrukt abnicken sollten?
Und mich interessiert einfach, was das alles für Folgen hat, und wie es arbeitsrechtlich einzuschätzen ist. Ich fühle mich da schon in der Pflicht.
Gruß, Calai
Erstellt am 26.10.2010 um 12:36 Uhr von rainerw
Nun, irgendwelche Konstrukte müssen wir als BR wohl immer mal abnicken. Das ist wohl das Geschäft des geben und nehmen. Das es nur rein interessehalber dienen sollte konnte ich so nicht erkennen. Mir ging es lediglich darum warum soll man sich als BR Probleme schaffen wo keine sind.
Erstellt am 26.10.2010 um 15:30 Uhr von Petrus
@calais:
> Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, (...)
Heißt im Umkehrschluss, wenn der ArbGeb diesen Hinweis nicht ins Kündigungsschreiben setzt, gibt es auch keinen Anspruch auf Abfindung. Sonst wäre der ArbGeb auch ziemlich blöd, auf ein Konstrukt wie das geschilderte auch nur gedanklich einzulassen...
> aus welchem Grund wir irgendein Konstrukt abnicken sollten
Auf die Kündigungsanhörung nicht zu reagieren, reicht völlig. Ihr müsst nicht mal nicken geschweige denn abnicken.