Erstellt am 06.09.2006 um 17:29 Uhr von Fayence
rosarot,
dazu gibt es BAG Urteil (29. September 2005 - 8 AZR 49/05).schau mal auf diese Seite:
http://www.info-arbeitsrecht.de/Rechtsprechung/2005/BAG_29_09_2005/bag_29_09_2005.html
Die Kündigungsfrist ist rechtmässig... aber der AG hätte Eure Kollegin darauf aufmerksam machen "müssen", dass sie sich bei der Agentur für Arbeit 3 Monate vor vorgesehener Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte arbeitssuchend melden müssen.
Als BR solltet Ihr bei Eurem AG darauf hinwirken, dass diese "3 Monatsfrist" jedem befristet Beschäftigten zweifelsfrei mitgeteilt wird, um eine 1wöchige Sperrfrist zu vermeiden.
Erstellt am 06.09.2006 um 17:39 Uhr von Epalep
unter diesem Link ist aber nichts zu finden
Erstellt am 06.09.2006 um 17:47 Uhr von Fayence
Bei mir funktioniert es...
fängt an mit "Meldepflicht als Arbeitssuchender" und endet im Prinzip mit
" Unterlässt der Arbeitgeber einen solchen Hinweis und verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als Arbeitsuchender, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Differenzbetrag trotz Hinweispflicht des Arbeitgebers gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2005 nicht als Schadensersatz verlangen."
Ersatz-Link:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2005&nr=10616&linked=pm&Frame=1
Erstellt am 06.09.2006 um 18:35 Uhr von epalep
Liebe Fayence
Vielen Dank, was wäre das Forum ohne Dich
Liebe Grüße
Epalep