Gemeinschaftsbetrieb
Hallo liebe BR Kollegen..
Wir werden in nahe zukunft mit 2 anderen unabhängigen Unternehem zusammen in ein Gebäude ziehen. Zur Zeit ist nur ein Unternehmen bei uns im Gebäude untergebracht. Das andere Unternehme ist im eigenen Gebäude gegenüber von uns. Allerdings haben nur wir einen gewählten BR, der auch nur für unser Unternehmen zuständig ist. Die beiden anderen Unternehmen haben keinen BR. Auf wunsch der MA ohne BR würden diese gerne einen sogenanten "Gemeinschafts Betriebsrat" gründen. Die Voraussetzungen dafür sind meiner meinung nach gegeben. Wir teilen sogut wie alles zusammen :-) es ist ein Geschäftsführer für alle drei unternehmen. Wir haben eine Empfangs Zentralle für alle drei Unternehmen sowie eine Personal Abteilung und viele andere Gemeinsamkeiten, auch die MA werden öfter mal in den anderen Betrieben eingesetzt. Wir im Hauptunternehmen sind insgesamt ca.90 MA. im zweiten Unternehmen sind es 11 MA und im dritten ca.23 MA. Die GL würde diese Vorhaben "Gemeinsamer BR" nicht "blockieren".
Nun meine Frage: 1.) Zur Zeit sind wir ein BR mit 5 Mitgliedern.... muss nach der Zusammenkunft mit den beiden anderen Unternehmen der BR Neu gewählt wrden ?. Die Gesamt zahl der MA währe dann ja über 101 MA... somit ändert sich ja auch Die anzahl der BR Mitglieder auf 7. 2.) Wenn es denn so nicht stimmt, wie läuft sowas im Detail richtig ab. Ach ja ... zusammen sind wir eine GmbH.
würde mich freuen wenn ihr mir da weiterhelfen könnt.
Community-Antworten (2)
25.10.2010 um 21:25 Uhr
. . . erst mal müsste genau definiert werden, was das nun tatsächlich für Unternehmen sind, denn einerseits schreibst Du, es wären voneinander unabhängige Unternehmen und dann beschreibst Du, dass es eine gemeinsame Geschäftsführung inklusive Personalabteilung und Empfangszentrale gibt. Dieses auseinander zu dröseln würde wahrscheinlich den Rahmen eines Forums sprengen, aber erst dann kann man den zweiten Schritt - "Betriebsratsgröße" angehen. Ansonsten lauft Ihr Gefahr, dass die GL im Ernstfall, wenn es mal gegensätzliche Auffassung über eine wichtige Sache geht, die Rechtmäßigkeit des BR bestreitet. Ich würde Euch die Konsultation eines Fachanwalts für Arbeitsrecht empfehlen . . .
26.10.2010 um 14:26 Uhr
@Slimi:
Das was Du beschreibst reicht nicht, um einen "Gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen" anzunehmen.
Eine einheitliche Geschäftsführung reicht ebensowenig wie eine gemeinsame Nutzung von Dienstleistungsabteilungen (diese Dienstleistungen sind quasi von den anderen Unternehmen zugekauft).
§1 (2) BetrVG sagt vielmehr: Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden
Das heißt: Es gibt z.B. in einem produzierenden Unternehmen einen Maschinenpark oder Rechnerpool (Betriebsmittel), welcher von den einzelnen AN der Unternehmen gemeinsam genutzt wird um ein gemeinsames Produkt herzustellen oder eine gemeinsame Dienstleistung anzubieten.
Sofern
- die AN die selben Produkte an eindeutig abgegrenzten Produktionsstätten herstellen oder
- die AN in gemeinsamen Produktionsstätten unterschiedliche Ziele verfolgen ist das ganze bereits ausgehebelt.
Faktisch muss eine Trennung in einzelne Bereiche nicht nur schwierig, sonder objektiv unmöglich sein.
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