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Stellenbesetzung, Stundenanzahlerhöhung

R
Railbrecht
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

bei uns im Einzelhandelsunternehmen(großer Discounter) m. ca.175 Angestellten wurden neue Mitarbeiter(MA) eingestellt(4 Std.täglich) obwohl andere Teilzeitkräfte (langjährige MA )schon mehrmals Anträge auf Stundenanzahlerhöhung gestellt hatten. 1.Darf der Arbeitgeber(AG) das, obwohl es (nachweislich irgendwo)ein Gesetz gibt, dass neue MA erst dann in den gleichen Bereichen eingestellt werden dürfen, wenn anderer MA Stundenzahl bis zu Vollzeit aufgefüllt wurden. Unser BR ist neu und noch ein wenig unerfahren und auch in manchen Sachen daher überfordert,was der AG total ausnutzt.Kann mir und unserenm BR da Jemand mit konkreten Angaben helfen!!!?? 2.Kann der BR diese Neueinstellungen in der 42 KW(sind ja auf Probe u.befristet und wurden so schnell,schnell v.BR genehmigt ohne an die Teilzeitkräfte und deren Anträge von lange vor der 42. KW zu denken) rückgängig machen mit dem Hinweis auf die Anträge der anderen langjährigen MA !???! Danke im Voraus....,Rainer

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Community-Antworten (3)

D
DrHouse

25.10.2010 um 18:14 Uhr

Railbrecht,

also ich kenne ein solches Gesetz nicht. Vielleicht gibt es bei Euch eine Betriebsvereinbarung, die so etwas aussagt. Es gibt viele AG, die nur stundenweise einstellen.

MfG DrHouse

Q
qwert

25.10.2010 um 18:35 Uhr

Nein, das darf er nicht. Hätte der BR davon gewußt hätte er der Einstellung nach §99 widersprechen können. Rückgängig kann man da wohl nix machen, aber wenn dann die Befristung verlängert werden soll kann man der widersprechen.

Die AN können evtl Schadensersatz einklagen ...

Siehe §9 TzBfG:

http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__9.html

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

C
Catweazle

26.10.2010 um 13:08 Uhr

@Railbrecht,

eure langjährigen MA haben aus diesem Grund keinen Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung. Der AG kann durchaus nur Teilzeitkräfte beschäftigen. Das nennt man freie unternehmerische Entscheidung. Das TzBfG greift erst bei einem entrsprechend freien Arbeitsplatz. Der ist aber bei 4 Stunden wohl nicht vorhanden.

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