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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Doppelte Stellenbesetzung

W
Wellness
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

Unsere GF hat dem BR vor einigen Wochen eine Einstellung nach vorheriger interner Ausschreibung zur Genehmigung vorgelegt. Der BR hat der Einstellung von Person A zugestimmt, der Eingruppierung allerdings widersprochen. Danach war wochenlang Funkstille.

Nun ist für die gleiche interne Ausschreibung plötzlich Person B vorgesehen. Es wurde um Zustimmung gebeten. Die Eingruppierung ist um einige Stufen höher angesiedelt.

Eine Erläuterung, warum die Personen ausgetauscht wurden, ist dem BR nicht mitgeteilt worden.

Für uns die wichtige Frage: Ist jetzt die erste Zustimmung des BR’s total hinfällig? Wie soll der BR jetzt darauf reagieren?

Für Anregungen wären wir dankbar!

Wellness

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Community-Antworten (5)

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rkoch

07.07.2010 um 11:43 Uhr

Doppelte Stellenbesetzung

Du gehst hier von einer falschen Voraussetzung aus. Der AG ist berechtigt AN einzustellen oder es bleiben zu lassen. Der BR kann darauf nur in einer Hinsicht Einfluss nehmen: Er kann einer GEPLANTEN Einstellung widersprechen. Selbst wenn er es nicht tut, sprich zustimmt ist der AG dadurch nur BERECHTIGT die Einstellung durchzuführen. Er ist aber nicht dazu VERPFLICHTET. Wenn er nach vorliegen der Zustimmung sagt - ach nee, ich will den dann doch nicht - lieber einen anderen, dann kann er das tun, muss aber für den anderen das Beteiligungsverfahren erneut durchführen.

Genau das hat Euer AG getan. Nachdem ihr der niedrigen Eingruppierung nicht zugestimmt habt, durfte der AG diese Person zwar einstellen, aber nicht nach seinen Wünschen bezahlen. Offenbar hat er die Person dann nicht als "wertvoll" genug angesehen und sich eine andere Person gesucht, bei der ihm diese höhere Entlohnung angemessen erschien. Auf die Frage ob so etwas gerecht und/oder in Ordnung ist will ich nicht eingehen, das ist eh' Geschmackssache bzw. Individualrecht..

Für Euch bedeutet das: Den Fall als GANZ NEUEN Fall behandeln. Den alten Fall bestenfalls im Sinne von §99 berücksichtigen, wobei die Benachteiligung eines potentiellen Kandidaten keinen Grund für einen Widerspruch darstellt, AUSSER

  • der Kandidat ist bereits bei Euch beschäftigt (INTERNE Ausschreibung!) s.a. §99 (2) 3. (wobei dieser Widerspruchsgrund SEHR wackelig ist), dann wäre es allerdings keine Einstellung sondern eine Versetzung/Änderungskündigung, und das hast du nicht argumentiert.
  • Die Einstellung verstößt gegen Gesetz, s.a. §99 (2) 1. (z.B. AGG - das passt hier u.U. ausnahmsweise mal).

Alle anderen Widerspruchsgründe bleiben Euch natürlich offen.

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DonJohnson

07.07.2010 um 11:48 Uhr

rkoch - Die Einstellung verstößt gegen Gesetz, s.a. §99 (2) 1. (z.B. AGG - das passt hier u.U. ausnahmsweise mal). Wo genau findest du hier das AGG passend?

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rainerw

07.07.2010 um 12:02 Uhr

DJ, Schau mal hier nach, und dan sachlicher Anwendungsbereich und Formen der Benachteiligung. http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz

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rkoch

07.07.2010 um 12:23 Uhr

@rainerw

Ich denke das ich weiß was DJ meint....

Es ist IMHO bislang nicht geklärt, ob ein Verstoß gegen AGG den BR dazu berechtigt §99 (2) 1. zu ziehen, aber irgendwer muss es ja mal machen :-)

Falls DJ auf die pure Anwendbarkeit abzielt: Wenn der erste Kandidat z.B. eine Frau war und der zweite Kandidat ein Mann ist, dann könnte man nach AGG wegen der unterschiedlichen geplanten Bezahlung eine absichtliche Benachteiligung wegen des Geschlechts unterstellen (Der AG ist nicht bereit eine Frau entsprechend zu bezahlen). Das ist IMO ein Verstoß gegen das AGG und damit IMHO (zumindest bis zu einer abschließenden Klärung) ein Fall für §99 (2) 1. Sofern die Begründung anderer Natur ist soll der AG das gefälligst entweder beim §99 so begründen - oder es dem ArbG erklären, wenn er sich die Zustimmung ersetzen läßt.

W
Wellness

07.07.2010 um 16:31 Uhr

Vielen Dank an alle für die kompetenten Anworten. @ rkoch. Sehr verständlich geschrieben. Toll.

MfG Wellness

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