Erstellt am 07.07.2010 um 09:43 Uhr von rkoch
> Doppelte Stellenbesetzung
Du gehst hier von einer falschen Voraussetzung aus. Der AG ist berechtigt AN einzustellen oder es bleiben zu lassen. Der BR kann darauf nur in einer Hinsicht Einfluss nehmen: Er kann einer GEPLANTEN Einstellung widersprechen. Selbst wenn er es nicht tut, sprich zustimmt ist der AG dadurch nur BERECHTIGT die Einstellung durchzuführen. Er ist aber nicht dazu VERPFLICHTET. Wenn er nach vorliegen der Zustimmung sagt - ach nee, ich will den dann doch nicht - lieber einen anderen, dann kann er das tun, muss aber für den anderen das Beteiligungsverfahren erneut durchführen.
Genau das hat Euer AG getan. Nachdem ihr der niedrigen Eingruppierung nicht zugestimmt habt, durfte der AG diese Person zwar einstellen, aber nicht nach seinen Wünschen bezahlen. Offenbar hat er die Person dann nicht als "wertvoll" genug angesehen und sich eine andere Person gesucht, bei der ihm diese höhere Entlohnung angemessen erschien. Auf die Frage ob so etwas gerecht und/oder in Ordnung ist will ich nicht eingehen, das ist eh' Geschmackssache bzw. Individualrecht..
Für Euch bedeutet das: Den Fall als GANZ NEUEN Fall behandeln. Den alten Fall bestenfalls im Sinne von §99 berücksichtigen, wobei die Benachteiligung eines potentiellen Kandidaten keinen Grund für einen Widerspruch darstellt, AUSSER
- der Kandidat ist bereits bei Euch beschäftigt (INTERNE Ausschreibung!) s.a. §99 (2) 3.
(wobei dieser Widerspruchsgrund SEHR wackelig ist), dann wäre es allerdings keine
Einstellung sondern eine Versetzung/Änderungskündigung, und das hast du nicht
argumentiert.
- Die Einstellung verstößt gegen Gesetz, s.a. §99 (2) 1. (z.B. AGG - das passt hier u.U.
ausnahmsweise mal).
Alle anderen Widerspruchsgründe bleiben Euch natürlich offen.
Erstellt am 07.07.2010 um 09:48 Uhr von DonJohnson
rkoch
*- Die Einstellung verstößt gegen Gesetz, s.a. §99 (2) 1. (z.B. AGG - das passt hier u.U.
ausnahmsweise mal).*
Wo genau findest du hier das AGG passend?
Erstellt am 07.07.2010 um 10:02 Uhr von rainerw
DJ,
Schau mal hier nach, und dan sachlicher Anwendungsbereich und Formen der Benachteiligung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz
Erstellt am 07.07.2010 um 10:23 Uhr von rkoch
@rainerw
Ich denke das ich weiß was DJ meint....
Es ist IMHO bislang nicht geklärt, ob ein Verstoß gegen AGG den BR dazu berechtigt §99 (2) 1. zu ziehen, aber irgendwer muss es ja mal machen :-)
Falls DJ auf die pure Anwendbarkeit abzielt: Wenn der erste Kandidat z.B. eine Frau war und der zweite Kandidat ein Mann ist, dann könnte man nach AGG wegen der unterschiedlichen geplanten Bezahlung eine absichtliche Benachteiligung wegen des Geschlechts unterstellen (Der AG ist nicht bereit eine Frau entsprechend zu bezahlen). Das ist IMO ein Verstoß gegen das AGG und damit IMHO (zumindest bis zu einer abschließenden Klärung) ein Fall für §99 (2) 1. Sofern die Begründung anderer Natur ist soll der AG das gefälligst entweder beim §99 so begründen - oder es dem ArbG erklären, wenn er sich die Zustimmung ersetzen läßt.
Erstellt am 07.07.2010 um 14:31 Uhr von Wellness
Vielen Dank an alle für die kompetenten Anworten. @ rkoch. Sehr verständlich geschrieben. Toll.
MfG Wellness