Erstellt am 22.10.2010 um 14:59 Uhr von rkoch
Dazu ist ein Blick in die DA (Durchführungsanweisungen) zum ATZ hilfreich:
Die Wiederbesetzung muss stets aus Anlass (sachliche und zeitliche Kausalität) des Übergangs des älteren Arbeitnehmers in die Altersteilzeit erfolgen. Je größer der zeitliche Abstand zwischen Übergang in die Altersteilzeitarbeit und Wiederbesetzung ist, desto höhere Anforderungen sind an die Darlegung des Arbeitgebers bezüglich der Kausalität zu stellen. Die Wiederbesetzung kann erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der in Al-tersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer den Arbeitsplatz im Rahmen der Altersteilzeit ganz oder teilweise freimacht oder ein an-derer Arbeitsplatz durch Umsetzung frei wird. Beim Blockzeitmodell ist dies der Beginn der Freistellungsphase nach Ablauf der Arbeitsphase. Bei kontinuierlicher (auch degressiver) Verteilung der Arbeitszeit, muss die Wiederbesetzung ab Beginn der Altersteilzeit unabhängig von der individuellen Gestaltung erfolgen.
Alles klar?
Erstellt am 23.10.2010 um 10:56 Uhr von Beärle
rkoch vielen Dank für deine Antwort.
Ich kann dir zu deinem Wissensschatz nur gratulieren.
Werde meine Defizite zur ATZ jetzt aufarbeiten.
Danke nochmals für die Antwort
MfG Beärle
Erstellt am 23.10.2010 um 10:59 Uhr von Kölner
@Beärle
Den 'Wissensschatz' diesbezüglich aufzufrischen, lohnt sich aber nur noch bedingt.