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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Altersteilzeit

B
Beärle
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen/innen,

muss der Arbeitgeber, sofern er Leistungen durch die Agentur für Arbeit bezieht, einen Altersteilzeitarbeitsplatz ( Blockmodell) vor oder nach der Freistellungsphase besetzen ????.

98703

Community-Antworten (3)

R
rkoch

22.10.2010 um 16:59 Uhr

Dazu ist ein Blick in die DA (Durchführungsanweisungen) zum ATZ hilfreich:

Die Wiederbesetzung muss stets aus Anlass (sachliche und zeitliche Kausalität) des Übergangs des älteren Arbeitnehmers in die Altersteilzeit erfolgen. Je größer der zeitliche Abstand zwischen Übergang in die Altersteilzeitarbeit und Wiederbesetzung ist, desto höhere Anforderungen sind an die Darlegung des Arbeitgebers bezüglich der Kausalität zu stellen. Die Wiederbesetzung kann erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der in Al-tersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer den Arbeitsplatz im Rahmen der Altersteilzeit ganz oder teilweise freimacht oder ein an-derer Arbeitsplatz durch Umsetzung frei wird. Beim Blockzeitmodell ist dies der Beginn der Freistellungsphase nach Ablauf der Arbeitsphase. Bei kontinuierlicher (auch degressiver) Verteilung der Arbeitszeit, muss die Wiederbesetzung ab Beginn der Altersteilzeit unabhängig von der individuellen Gestaltung erfolgen.

Alles klar?

B
Beärle

23.10.2010 um 12:56 Uhr

rkoch vielen Dank für deine Antwort. Ich kann dir zu deinem Wissensschatz nur gratulieren.

Werde meine Defizite zur ATZ jetzt aufarbeiten.

Danke nochmals für die Antwort

MfG Beärle

K
Kölner

23.10.2010 um 12:59 Uhr

@Beärle Den 'Wissensschatz' diesbezüglich aufzufrischen, lohnt sich aber nur noch bedingt.

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