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Abmahnungen bzw. Kündigung BR-Mitglieds

M
Maike
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen! Wir sind ein relativ neuer Betriebsrat! Jetzt hat eines unserer Mitglieder zwei Abmahnung wegen Fehlerverhaltens (zu spätes Abmelden bei Krankheit und zu spätes Einreichen der AU) erhalten. Und es scheint wohl gestern ein zweites Fehlverhalten wegen zu späten Einreichens einer AU erfolgt zu sein. Um für den Härtefall gewappnet zu sein: Wenn der AG uns nun eine Anhörung zur Kündigung vorlegen sollte, wie müssen wir reagieren? Muss er außerordentlich oder ordentlich Kündigung? Wir können entweder zustimmen oder nicht zustimmen (dann müsste die Zustimmung durchs ArbG eingeholt werden). Richtig? Wie genau müssen wir uns verhalten?

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Community-Antworten (7)

J
jazzman

22.10.2010 um 13:50 Uhr

Hallo maike, ich würde als BR der Kündigung widersprechen. Meines erachtens ist der Verstoss nicht so gravierend das er den Sonderkündigungsschutz von Amtsträgern rechtfertigt. So einfach soll man es Chefs nicht machen BR`s loszuwerden. Gruß Jazzman

B
Biggy

22.10.2010 um 15:27 Uhr

Maike was ist zu spät bei euch? Habt ihr eine Regelung wann die Krankmeldung zu erfolgen hat wann die AU eingereicht werden muss ? Ein BRM kann nur auserordentlich gekündigt werden, warum auch immer.Aber mal eine Frage zu eurem BRM warum tut er so was auch für BRM gelten Regeln. Ich würde allerdings sagen diese Verfehlungen reichen noch nicht um auserordentlich zu kündigen und damit durch zu kommen beim A.gericht. Aber euere Kollege soll sich nicht zu sicher sein wenn er so weiter macht kann auch für ihn eine Kündigung drin sein wenn er sein Verhalten nicht ändert

M
Maike

22.10.2010 um 15:48 Uhr

Hallo Biggy! Wir müssen uns schon rechtzeitig zu Arbeitsbeginn melden, dass wir krank sind. Unser Mitglied arbeitet bei uns im Lager und das Personal muss dementsprechend umgestellt werden. Er sollte um 06:15 Uhr beginnen und hat sich um 11:15 Uhr durch einen Kollegen einer anderen Abteilung abmelden lassen. Krankmeldung müssen bis zum dritten Tag der Erkrankung eingereicht werden. Leider weiß unser BRM dies genau, da es schon genau diese Fälle in der BR-Arbeit gab! Ich hoffe er bessert sich, denn auch ich habe das Gefühl das er das alles ein bisschen auf die leichte Schulter nimmt und denkt er ist unkündbar!

P
pfeilenbogen

22.10.2010 um 15:53 Uhr

Maike

Ich hoffe er bessert sich, denn auch ich habe das Gefühl das er das alles ein bisschen auf die leichte Schulter nimmt und denkt er ist unkündbar! Das sollte er auch dringend, denn wenn der AG hier abmahnt kann es in Zukunft auch für Ihn troz besonderen Kündigungschutz sehr eng werden, vor allem bei mehrfacher Abmahnung aus gleichen/ vergleichbarem Grunde. Auch könnte der AG hier ggf. durch geschickte Äußerungen gegenüber den Beschäftigten sich gegen den BR äußern. Er muss es nur geschickt anstellen.

M
Maike

22.10.2010 um 16:00 Uhr

Ich hoffe natürlich, dass unser AG das nicht macht! Wir sind halt nur am überlegen, wie wir reagieren, wenn uns tatsächlich die Anhörung zur Kündigung vorgelegt wird. Am besten wird es wohl sein, der Kündigung nicht zuzustimmen, sodass der AG die Zustimmung durchs ArbG einholen muss! Oder was meint ihr?

R
rkoch

22.10.2010 um 16:06 Uhr

@Biggy:

Maike was ist zu spät bei euch? Habt ihr eine Regelung wann die Krankmeldung zu erfolgen hat wann die AU eingereicht werden muss ?

Ich gehe davon aus das Maike auf die Fristen nach EntgFG anspielt, sprich: nicht unverzüglich abgemeldet und auch AUB erst später als nach drei Tagen AU.

EDIT: War ich zu langsam :-)

@Maike

Wie genau müssen wir uns verhalten?

Zurücklehnen und durchatmen. Macht Euch doch nicht jetzt schon kirre. Wenn tatsächlich was kommt:

§103 BetrVG setzt für eine außerordentliche Kündigung eines BRM die AUSDRÜCKLICHE Zustimmung des BR voraus. Eine Frist ist nicht genannt, ergibt sich aber aus §102: Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen.

Eine Zustimmungsfiktion gibt es nur bei der ordentlichen Kündigung (§102 (2) 2. Satz bezieht sich offensichtlich nur auf Satz 1, nicht auf Satz 3), also tritt diese auch bei Schweigen des Betriebsrates nicht ein.

Umgedeutet bedeutet diese Frist: Wenn ihr der Kündigung ZUSTIMMEN wollt, müsst ihr innerhalb von drei Tagen ganz laut "JA WIR SIND EINVERSTANDEN" schreien.

Außerdem könnt ihr Eure Bedenken GEGEN die Kündigung in diesen drei Tagen (als Argumentationsunterstützung vor Gericht) dem AG mitteilen. Ansonsten seid ihr mucksmäuschenstill. In diesen Fällen hat der AG nach drei Tagen keine Zustimmung, muss sie sich also vom Gericht ersetzen lassen - wenn er denn will.

Ihr seht: gar nicht so schwer. Manchmal ist nichtstun das richtige.

EDIT:

Am besten wird es wohl sein, der Kündigung nicht zuzustimmen

Denkt ihr ernsthaft daran der Kündigung zuzustimmen? Wollt ihr ihn loswerden? Also. Natürlich stimmt ihr der Kündigung nicht zu! Ihr seid doch keine Richter! Sollen die doch entscheiden. Eine Zustimmung zur Kündigung kommt IMHO nur in Frage wenn das BRM offensichtlich und beweisbar geschäftsschädigend gehandelt hat (Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Diebstahl, etc.) und die Gefahr besteht das sich das wiederholt und dadurch größere Schäden entstehen könnten.

M
Maike

22.10.2010 um 16:11 Uhr

@ rkoch:

Danke für diese schnelle und konkrete Antwort. Dann werden wir uns mal zurücklehnen und abwarten... ;-)

Auch den anderen VIELEN DANK

Schönes Wochenende

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