Erstellt am 22.10.2010 um 08:04 Uhr von rtjum
Hallo,
soweit ich weiß, kann er beide Funktionen ausüben, ist aber ziemlich unglücklich, denn es könnte ja die Situation auftreten, daß er als BR bei einer Abstimmung zustimmen würde, es als SBV aber ablehnen muß. ist halt blöd, aber den Nachrücker der SBV kannst nicht einladen da der SBV ja nicht Urlaub osä hat. ER könnte ja erklären, daß er als SBV teilnimmt und sich als Nachrücker zurückzieht.
Erstellt am 22.10.2010 um 08:19 Uhr von Niemand
Nein, der stellvertretende SBV wird nicht eingeladen. Viele SBV sind auch im BR, ein Interessenskonflikt kann ja auch schon gar nicht auftreten, da auch der BR die Interessen der Schwerbehinderten vertreten muss
Erstellt am 22.10.2010 um 09:38 Uhr von rkoch
> könnte ja die Situation auftreten, daß er als BR bei einer Abstimmung zustimmen würde, es als SBV aber ablehnen muß.
Seit wann hat der SBV ein Stimmrecht? Der SBV kann auch als BRM "beratend teilnehmen".
Erstellt am 22.10.2010 um 09:58 Uhr von wahlvst
rkoch
Seit wann hat der SBV ein Stimmrecht?
Kann nicht nur sein, ist teilweise sogar so, z.B. im Geltungsbereich des bayrichen PersVG hat die SBV in bestimmten Fällen volle MB.
Der SBV kann auch als BRM "beratend teilnehmen".
Dieses solltest Du vielleicht einmal erklären.
Die SBV hat im Geltungsbereicht des BetrVG nur beratende Rechte ist sie gelichzeitig BRM hat sie in dieser Funktion volles MB-Recht.
- Aber ich denke so hast Du es gemeint -
Letztlich es kann durchaus sein, dass eine SBV mit BR Mandat (Doppelmandat) als BR eine Sache anders sieht als wie in der Funktion SBV. Denn einmal vertritt sie ALLE Beschäftigt und einmal "nur" die Gruppe der Schwerbehinderten. Dann muss sie wenn sie sich äußert nur genau erklären in welcher Rolle sie sich äußert. Weiter einmal sind es Mehrheitsbeschlüsse, die sie als BRM mittragen muss, und einmal ist es die betratende Äußerung der SBV.
Dann kann es sein, dass sie den Mehrheitsbeschluss mittragen muss und als SBV diesen wegen nicht ausreichender Berücksichtigung der besonderen Belange der Schwerbehinderten lt. § 94 (4) aussetzt
Erstellt am 22.10.2010 um 10:10 Uhr von rkoch
> bayrichen PersVG hat die SBV in bestimmten Fällen volle MB.
Stimmt, aber von einem PR war nicht die Rede......
> Aber ich denke so hast Du es gemeint
Genau.
> Dann muss sie wenn sie sich äußert nur genau erklären in welcher Rolle sie sich äußert.
Hälts Du das für relevant? Bezogen auf das Ergebnis der Beratung dürfte es belanglos sein, in welcher Eigenschaft das BRM/SBV seine Meinung äußert. Aber wenn der SBV seine Ämter trennen will - warum nicht.
> Dann kann es sein, dass sie den Mehrheitsbeschluss mittragen muss und als SBV
> diesen wegen nicht ausreichender Berücksichtigung der besonderen Belange der
> Schwerbehinderten lt. § 94 (4) aussetzt
Das ist selbstverständlich möglich, aber IMHO der falsche Weg. De facto müsste das BRM gegen den Beschluß stimmen (es kann ja nicht wirklich dafür stimmen und den Beschluß dann aussetzen lassen - das wäre Schiphofren), und es wäre IMHO ziemlich unangebracht die BR-Kollegen darüber im Unklaren zu lassen, das das BRM als SBV vorhat den Beschluß aussetzen zu lassen (Gilt im Grunde genommen genauso für den beratenden SBV). Wenn der Beschluß dann doch gefasst wird - c'est la vie. Macht IMHO null Unterschied, außer das der BRM/SBV tatsächlich im Sinne seines SBV-Amtes stimmen kann, was IMHO eher ein Vorteil als ein Nachteil ist.