Erstellt am 22.10.2010 um 08:27 Uhr von rkoch
Ganz einfach:
Es gibt keine gesetzlichen Grundlagen über die Frage wann. I.d.R. geht man davon aus, das "es" auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung, oder wenn Eile geboten ist, auf die Tagesordnung einer außerordentlichen Sitzung kommt. Wann das ist hat der BRV gemäß pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Genaueres kann der BR in seiner GO regeln. (z.B. Häufigkeit der regelmäßigen Sitzung, Mitteilungspflicht des BRV unmittelbar auf der nächsten ordentlichen Sitzung, etc.)
Da der BRV "nur" der Vertreter des BR ist, sind alle Erklärungen die dem BRV gegenüber abgegeben werden natürlich dem BR mitzuteilen. Übermittelt der BRV die Erklärung gar nicht oder verschleppt er die Sache absichtlich macht er sich einer groben Pflichtverletzung schuldig. I.d.R. wird ein BR der sich auf seinen BRV diesbezüglich nicht verlassen kann diesen bei nächster Gelegenheit abwählen und einen anderen bestimmen.
Der Stellvertreter wird nur aktiv wenn der BRV verhindert ist, in diesem Sinne gilt im Vertretungsfall das für den BRV gesagte.