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Informationspflicht BR-Vorsitzender

W
wolkenstein
Jan 2018 bearbeitet

Wenn der BR-Vorstitzende und sein Stellvertreter von der Geschäftsführung über eventuell anstehende Verlagerung einer Abteilung (gem 613 BGB) innerhalb eines Konzerns in eine anderes Konzernunternehmen informiert werden, wann muss der BR-Vorsitzende die übrigen BR-Mitglieder informieren? Kann er bzw. sein Stellvertreter bestimmen, wann die anderen BR-Mitglieder informiert werden Wie sind hier die rechtlichen Grundlagen?

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Community-Antworten (1)

R
rkoch

22.10.2010 um 10:27 Uhr

Ganz einfach:

Es gibt keine gesetzlichen Grundlagen über die Frage wann. I.d.R. geht man davon aus, das "es" auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung, oder wenn Eile geboten ist, auf die Tagesordnung einer außerordentlichen Sitzung kommt. Wann das ist hat der BRV gemäß pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Genaueres kann der BR in seiner GO regeln. (z.B. Häufigkeit der regelmäßigen Sitzung, Mitteilungspflicht des BRV unmittelbar auf der nächsten ordentlichen Sitzung, etc.)

Da der BRV "nur" der Vertreter des BR ist, sind alle Erklärungen die dem BRV gegenüber abgegeben werden natürlich dem BR mitzuteilen. Übermittelt der BRV die Erklärung gar nicht oder verschleppt er die Sache absichtlich macht er sich einer groben Pflichtverletzung schuldig. I.d.R. wird ein BR der sich auf seinen BRV diesbezüglich nicht verlassen kann diesen bei nächster Gelegenheit abwählen und einen anderen bestimmen.

Der Stellvertreter wird nur aktiv wenn der BRV verhindert ist, in diesem Sinne gilt im Vertretungsfall das für den BRV gesagte.

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