Erstellt am 21.10.2010 um 23:37 Uhr von Rübennase
@donciccio
Wie siehts mit Deinem Krankenstand aus?
Wie wäre es mit BEM
Schau mal hier
http://www.lvr.de/soziales/arbeit_behinderung/eingliederungsmanagement.htm
Erstellt am 22.10.2010 um 12:32 Uhr von rkoch
> in einem Betrieb mit ca. 100 ständig beschäftigte MA könnte man einen anderen Platz
> finden ( wenn man will ;-) ) oder?
Nun ja, die Situation ist etwas verfahren. Wenn Du die Arbeit gar nicht mehr ausführen kannst wird dir das angesprochene BEM nicht viel helfen. Hast Du ein Attest? Ohne dieses kann der AG einfach sagen: Ohne Attest erwarte ich das Du Deiner Arbeit nachkommst, egal wie schwer Dir das fällt. Zwar hat er für die Gesundheit der AN sorge zu tragen, aber ohne Attest kannst Du ihm ja erzählen was Du willst. Er kann nicht überprüfen ob es notwendig ist Vorsorge zu treffen.
Der Betriebsrat hat leider kein Recht aktiv in Arbeitsverträge einzugreifen, ergo kann er auch keine Versetzung verlangen, wohl aber könntest Du mit Deinem AG persönlich in Verhandlungen treten. Abgesehen davon fällt mir nur einen Weg ein, eine Versetzung zu erzwingen:
Wenn Du ein Attest hast, welches Dir die Arbeit an Deinem Arbeitsplatz unmöglich macht, dann kommt das einem Beschäftigungsverbot gleich und rechtfertigt eine personenbedingte Kündigung. Und hier kommt der Clou:
Als BRM hast Du nach §15 KSchG einen absoluten (!) Kündigungsschutz, der im Grunde nur bei massivsten Verhaltensfehlern Deinerseits wirksam ausgehebelt werden kann.
In Deinem Falle ist der AG anstatt der zu erwartenden personenbedingten Kündigung verpflichtet (!) Dir die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen indem er Dir einen anderen Arbeitsplatz anbietet, schlimmstenfalls indem er einen anderen AN wegversetzt oder sogar kündigt! Dazu gibt es keinen §§, das ergibt sich aus der Situation das Du nicht gekündigt werden darfst. Siehe entsprechende Kommentare.
Evtl wäre zu prüfen ob Deine Aufgabe dahingehend geändert wird, das Du die unmöglich gewordenen Tätigkeiten nicht mehr auszuführen brauchst. Sofern diese einen eher geringen Teil Deiner Tätigkeit ausmachen kann der AG ohne größeren Aufwand einen anderen AN anweisen, Dir dabei zur Hand zu gehen. Das ist zumutbar.
Alternativ könnte er Dich auch auf Deinem Arbeitsplatz belassen, von der Arbeit freistellen und weiterbeschäftigen. Den Weg würde ich aber versuchen zu vermeiden, da dann nach Ende des Kündigungsschutzes der Arbeitsplatz weg ist. Da es dem AG nur Geld kostet so zu handeln wird es auch in seinem Interesse sein Dich sinnvoll weiterzubeschäftigen. Evtl. könnte man dann auch versuchen die Versetzung wegen der Notwendigkeit einzuklagen, allerdings ist mir gerade kein Präzedenzfall bekannt.
Erstellt am 23.10.2010 um 08:16 Uhr von donciccio
Ich habe drei Atteste die besagen dass ich leichte bis mittelschwere arbeiten verrichten darf.
Erstellt am 23.10.2010 um 11:41 Uhr von donciccio
durch die Atteste kann ich meinen jetzigen Beruf nicht weiter ausüben, ich habe weiter qualifikationen wie Ausbilder für Berufskraftfahrer, Industriemeister usw.
Ich könnte als Fuhrparkleiter, Lagermeister, Disponent usw. eingesetzt werden, doch leider will die GF sich nicht darauf einlassen, sondern will mich weiter als BKF beschäftigen was ja nicht mehr geht wegen dem langen sitzen, schweren Heben usw.
Ich muss mir jetzt weitere Schritte überlegen, notfalls vor Gericht!
Deshalb meine Frage ob sich jemand mit so einem Fall audkennt, oder ob er Vorschläge hat.
Erstellt am 23.10.2010 um 11:52 Uhr von fortuna
rkoch, trifft dies auch bei einem Gleichstellungsantrag (Schwerbehinderung) zu?
Erstellt am 23.10.2010 um 12:37 Uhr von ridgeback
...die Kehrseite der von rkoch beschriebenen Medaille könnte aber auch anders aussehen.
Krankheit ist grundsätzlich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ungeeignet. **Bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder vertraglicher Vorschriften kann im Ausnahmefall auch eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung in Betracht kommen**, wenn die weitere betriebliche Beeinträchtigung für die Dauer der tatsächlichen künftigen Vertragsbindung für den Arbeitgeber unzumutbar ist, wobei in diesen Fällen grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist.
BAG v. 18. 1. 2001 – 2 AZR 616/99
Erstellt am 23.10.2010 um 12:42 Uhr von fortuna
ridgeback, ...die Kehrseite der von rkoch beschriebenen Medaille könnte aber auch anders aussehen
kann das auch bei einem Gleichstellungsantrag zutreffen?
Erstellt am 23.10.2010 um 13:13 Uhr von ridgeback
fortuna,
pauschal kann man das schlecht beurteilen, kommt immer auf den Einzelfall an.