Erstellt am 30.09.2021 um 07:00 Uhr von Agassi0
Ich hab Dir hier mal was reinkopiert.
Natürlich muss die BR-Sitzung am Freitag vergütet werden, heißt Freizeitausgleich:
Erste Voraussetzung für einen Anspruch auf Freizeitausgleich ist, dass das Betriebsratsmitglied eine erforderliche Betriebsratstätigkeit ausgeübt hat.
Zu Betriebsratstätigkeiten zählt alles, was unmittelbar mit der Erledigung einer Aufgabe des Betriebsrats zu tun hat. Zu den Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehört z.B. die Teilnahme an Betriebsratssitzungen usw.
Die Betriebsratstätigkeit muss außerdem erforderlich gewesen sein. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie bei dem Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Da die dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben nun einmal erledigt werden müssen, ist die Wahrnehmung einer Betriebsratsaufgabe grundsätzlich immer erforderlich.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Betriebsratstätigkeit erforderlich ist, steht dem Betriebsratsmitglied außerdem ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Eine Betriebsratstätigkeit gilt deshalb schon dann als erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger und vernünftiger Würdigung aller Umstände die Betriebsratstätigkeit für erforderlich halten darf.
Für einen Anspruch auf Freizeitausgleich muss die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit geleistet worden sein. Dabei kommt es auf die persönliche, individuelle Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds an.
Erstellt am 30.09.2021 um 11:50 Uhr von Pickel
Agassi0, das kannst du sicherlich auch mit §§ belegen?
Erstellt am 30.09.2021 um 12:43 Uhr von celestro
@Saft
https://www.poko.de/Betriebsrat/Betriebsrat-Know-How/Fragen-und-Antworten-zur-Betriebsratsarbeit/Was-ist-zu-beachten-wenn-Teilzeitkraefte-an-ganztaegigen-Betriebsratsschulungen-nach-37-Abs.-6-BetrVG-teilnehmen
es gibt also bei einer Schulung ggf. auch mehr als die 30 Stunden. Jetzt war die Frage nach dem Freitag ... ist das ein normaler Arbeitstag? Dann würde ich da spontan auch kein Problem erkennen können.
Erstellt am 30.09.2021 um 13:10 Uhr von Agassi0
Agassi0, das kannst du sicherlich auch mit §§ belegen?
§ 37 Abs. 2 und 3 BetrVG
Erstellt am 30.09.2021 um 13:46 Uhr von Pickel
dann beachte bitte auch noch § 37 Abs 1. und schule dich bitte auch bzgl. der Differenzierung von "betriebsbedingt" und "betriebsratsbedingt".
Erstellt am 01.10.2021 um 06:52 Uhr von UliPK
Mal wieder ein echter Pickel.
Nicht zu gebrauchen, weder auf der Haut als auch hier.
Erstellt am 01.10.2021 um 13:10 Uhr von Agassi0
dann beachte bitte auch noch § 37 Abs 1. und schule dich bitte auch bzgl. der Differenzierung von "betriebsbedingt" und "betriebsratsbedingt".
Es ist doch eine erforderliche Betriebsratsarbeit, deswegen auch zu vergüten. Und wenn Du immer nur die Leute auflaufen lassen möchtest, dann gebe doch Deinen Senf auch mal dazu, anstatt immer nur kurze Sätze zu schreiben
Erstellt am 01.10.2021 um 16:50 Uhr von Pickel
agassi, deine Interpretation „ Es ist doch eine erforderliche Betriebsratsarbeit, deswegen auch zu vergüten“ ist einfach so fundamental falsch, dass eine weitere Diskussion keinen Mehrwert hätte. Bitte schule dich zuvor in grundlegenden Fragen!
Erstellt am 01.10.2021 um 19:00 Uhr von UliPK
@Pickel
Laut einem Urteil vom 15.05.2019 BAG ist Freizeitausgleich zu gewähren.
Urteil: http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE600058014&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Hier mal der Auszug eines Kommentares zu diesem Urteil:
„Mit seiner Entscheidung vom 15.05.2019 (BAG, Urteil vom 15.05.2019 – 7 AZR 397/17) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung zum Freizeitausgleichsanspruch gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aufgegeben. Nunmehr vertritt das BAG, anders als zuvor, dass es für den Freizeitausgleichsanspruch lediglich darauf ankomme, ob die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen zu einer Zeit zu leisten sei, zu der das Betriebsratsmitglied keine Arbeitsleistungen zu erbringen habe.“
Quelle: https://www.cbh.de
oder
https://www.steinberg-arbeitsrecht.de/de/blog/422-bundesarbeitsgericht-staerkt-rechte-des-betriebsrats-beim-freizeitausgleich
https://www.steinberg-arbeitsrecht.de/de/blog/422-bundesarbeitsgericht-staerkt-rechte-des-betriebsrats-beim-freizeitausgleich
…
Wird die Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erledigt und das ist hier ja wohl offensichtlich der Fall, besteht ein Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich.
Nun zu den betriebsbedingten Gründen.
"Betriebsratstätigkeit
Betriebsratstätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben als BR-Mitglied erforderlich ist (bsw. Sitzungen, Besprechungen mit AG oder Kollegen, Betriebsversammlungen, auch Reise- und Wegezeiten zu (GBR-/KBR-) Sitzungen.
Betriebsbedingte Gründe
Betriebsbedingte Gründe ergeben sich aus der Eigenart des Betriebes oder der dortigen Arbeitsabläufe."
Quelle: https://www.betriebsrat.com/
Um mal, wie ja oben in dem Kommentar zu lesen ist, auf die betriebsbedingte Gründe weiter einzugehen.
Ein betriebsbedingter Grund ist auch eine BR-Sitzung, die außerhalb der normalen AZ des AN stattfindet.
Nun möchte ich noch auf diesen Satz von dir eingehen:
„ deine Interpretation „ Es ist doch eine erforderliche Betriebsratsarbeit, deswegen auch zu vergüten“ ist einfach so fundamental falsch, dass eine weitere Diskussion keinen Mehrwert hätte.“
Selbstverständlich ist eine BR-Sitzung eine erforderliche BR-Arbeit um es in deinen Worten auszudrücken sogar eine fundamentale BR-Tätigkeit und nach dem Urteil vom BAG dann auch zu vergüten in Freizeit.
Erstellt am 01.10.2021 um 21:55 Uhr von Catweazle
Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen. Was muss man tun um BR-Arbeit zu leisten die nicht erforderlich ist. Muss der Arbeitgeber diese Zeit auch vergüten? Ich habe immer gedacht, dass BR-Arbeit immer erforderlich ist. Wenn nicht, ist es keine BR-Arbeit.
Erstellt am 01.10.2021 um 22:08 Uhr von UliPK
"Was muss man tun um BR-Arbeit zu leisten die nicht erforderlich ist."
-->Nichts<-- und das ist im doppelten sinne zu verstehen.
Betriebsratsmitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist § 37 Abs. 2 BetrVG. Das bedeutet: Erforderliche Betriebsratsarbeit genießt Vorrang vor der vertraglichen geschuldeten Arbeitsleistung.
Erstellt am 02.10.2021 um 17:14 Uhr von Pickel
Völlig richtig. Wenn aber z.B. abends um 19 Uhr ein Kollege anruft, kann das durchaus erforderliche Betriebsratsarbeit sein. Daraus entsteht aber kein Anrecht auf Vergütung oder Freizeitausgleich.
Erstellt am 02.10.2021 um 20:12 Uhr von UliPK
Wenn, ich abends über die Straße gehe und überfahren werde ist das auch nicht richtig und diese Feststellung hilft Saft genauso wenig wie deine Antwort.
Solltest du eine Antwort auf die Frage von Saft haben so gebe diese bitte aber unterlasse es anderen Helfenden mit Luftblasen zu Antworten die nur Verunsicherungen hervorrufen.
Erstellt am 04.10.2021 um 07:55 Uhr von Agassi0
@Pickel
ich weiß ja nicht, was Deine Intention hier in diesem Forum ist, aber wenn man hier schon Bemerkungen macht, dann belege sie auch und tue nicht so, als wenn Du hier allwissend bist...