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Laufzeit Stellenbeschreibungen - kann die im nachhinein einfach ohne Ankündigung und Wissen des BR geändert werden?

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urmel21
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben in unserem Unternehmen die Vereinbarung getroffen, dass Stellen grundsätzlich auszuschreiben sind. Diese werden u. a. ins Intranet gestellt. Im aktuellen Fall wurde am 29.02.08 eine Stelle ausgeschrieben. Abgabeschluss war der 31.03.08. Am 10.03.08 haben wir zufällig im Intranet gesehen, dass die Laufzeit auf den 07.03.08 geändert wurde. Ohne BR-Wissen. Am 12.03.08 war die Stellenausschreibung ganz aus dem Intranet verschwunden. Frage: Gibt es feste Laufzeiten für Stellenausschreibungen z. B. 2 Wochen? Und kann die Laufzeit im nachhinnein einfach ohne Ankündigung und Wissen des BR geändert werden?

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Community-Antworten (6)

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pehoe

12.03.2008 um 15:33 Uhr

urmel21, meines Wissens nach gibt es keine Vorschrift wie lange eine interne Stellenausschreibung gemacht erden muss. Neben der internen Ausschreibung kann auch parallel dazu eine extern Ausschreibung erfolgen. Ihr solltet eine schriftliche Vereinbarung über das Procedere einer Stellenausschreibung treffen.

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Memeth

12.03.2008 um 16:16 Uhr

Hi urmel21,

wir haben eine BV "Interne Stellenausschreibungen" in der all diese Dinge reguliert werden, damit für alle Seiten Klarheit besteht. Aushangpflicht, Dauer des Aushangs, Regelung in Richtung schwerbehinderter MA, Zwischenzeugnis bei Wechsel der Abtlg., Inhalt der internen Ausschreibung und, und, und...

Das ist einmal etwas Aufwand und im Nachhinein eine große Erleichterung. Also am besten so eine BV mit der GF abschließen.

Gruß

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paula

12.03.2008 um 21:29 Uhr

@Memeth

schön wenn Euer AG hier eine solche BV unterschreibt aber alle Punkte die Du hier nennst dürften nicht erzwingbar sein. Sicher kann das sinnvoll sein.. ich als AG würde das nicht unterschreiben!

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BRV4U

13.03.2008 um 08:37 Uhr

@urmel21 Eine BV haben wir auch, das macht Sinn !

@paula Nur ein AG der seinen Laden nicht korrekt führt hat Probleme mit so einer BV ! Unser AG wollte so was auch nicht, aber nach Ablehnung von Anhörung nach §99 (Einstellung eines neuen MA) mit der (korrekten) Begründung dass diese Stelle auch von internen MA bestzt werden kann, hat er sich darauf eingelassen. Es ist leicht gesagt, aber manchmal ist Verhandlungsgeschick unverzichtbar wenn man als BR etwas erreichen will.....

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Petrus

13.03.2008 um 14:51 Uhr

@paula: Naja, wenn der ArbGeb nicht will, dann guckt der BR mal, was der DKK so zu §93 meint - und formuliert sein "Verlangen" entsprechend ausführlich und mit möglicht so vielen Vorgaben, dass er anschließend jede Einstellung nach §99 (2) Nr. 5 BetrVG ablehnen kann. Dann hat der ArbGeb 2 Varianten: er einigt sich mit dem BR auf "vernünftige" Regeln oder er klagt nach §99 (4) - in dem Bewusstsein, dass auf hohe See und vor Gericht alles in Gottes Hand liegt... Dann legt das ArbGer fest, ob die Anforderungen in der Ausschreibung "angemessen" sind, was der BR ja mit dem Kommentar in der Hand gut begründen kann, zumal der BR ja wegen der Weigerung des ArbGeb zu Verhandlungen förmlich gezwungen war, einseitige Festlegungen zu treffen... Könnte sehr gut sein, dass der Richter dann wegen "selber Schuld" des ArbGeb keinerlei Böcke mehr verspürt, zu ergründen, was aus Gottes Hand kommt ;-) Oder aber er ergründet... und ergründet nochmal... und nochmal... bis er ein deutliches Reden von oben hört oder aber die BV fertig ist.

P
paula

13.03.2008 um 22:10 Uhr

@petrus

mein 3. Versuch einer Antwort. Das Forum spinnt mal wieder...

Wenn der Richter es wie Däubler sieht. Außer in Bremen hätte ich da arge Zweifel.......

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