Erstellt am 20.10.2010 um 08:27 Uhr von pelikan
Hier gilt ganz klar der AV
Erstellt am 20.10.2010 um 08:31 Uhr von wölfchen
. . . nach meinem Kenntnisstand hat sich an dieser Regel nichts geändert, dass man per Einzelvertrag nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen darf. Und das Tarifvertragsrecht ist nun mal 2 Stufen höher angesiedelt, als der Einzelvertrag, also sollten die im TV festgelegten Fristen zählen, wenn es darin keine Klausel gibt, die einzelvertragliche Abweichungen zulässt. Aber wie steht so schön über einem anderen Forum als Überschrift? "Hier gepostete Beiträge ersparen im Ernstfall nicht den Weg zum Anwalt" Sollte vielleicht hier auch dick und rot oben drüber stehen . . .
Erstellt am 20.10.2010 um 09:47 Uhr von rkoch
> nach meinem Kenntnisstand hat sich an dieser Regel nichts geändert, dass man per
> Einzelvertrag nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen darf.
Richtig.
> Und das Tarifvertragsrecht ist nun mal 2 Stufen höher angesiedelt, als der Einzelvertrag,
> also sollten die im TV festgelegten Fristen zählen, wenn es darin keine Klausel gibt, die
> einzelvertragliche Abweichungen zulässt.
Das widerum aus dem ersten Satz abzuleiten läßt das kleine Wort "Günstigkeitsprinzip" - und auch den §622 BGB außer Acht.
Grundsätzlich darf in einem niederrangigen Recht stets eine vom höherrangigen Recht abweichende Regelung vereinbart werden, solange die Regelung im niederrangigen Recht BESSER ist als die Regelung im höherrangigen Recht (wobei man in Einzelfällen streiten kann was BESSER ist). Ausnahme: Durch die Tarifsperren des §77 BetrVG kann durch BV nichts geregelt werden was in TV geregelt ist oder üblicherweise geregelt wird. Nur in diesem einen Fall ist das Günstigkeitsprinzip Kraft Gesetz außer Kraft gesetzt.
Hier geht es aber um einen ganz anderen Fall: Die Kündigungsfristen bei Kündigung durch den AN sollen genau so lange sein wie die des AG, wobei sie i.d.R. normalerweise kürzer sind. Lt. TV eben hier 4 Wochen (...), egal wie lange der AN bei dem AG beschäftigt ist, für den AG gelten nach x Jahren Betriebszugehörigkeit hingegen X Monate Kündigungsfrist.
§622 BGB hält für diesen Fall den Abs. 6 bereit:
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Damit ist klar gestellt, das das was der AG hier mit dem AN vereinbart hat nach BGB erlaubt ist.
Der MTV Metall NRV enthält diese Klausel zwar nicht, aber dafür diese:
> Die Vereinbarung beiderseits geltender längerer Kündigungsfristen durch
> Einzelarbeitsvertrag ist zulässig.
Jetzt ist natürlich die Frage, was dieser Satz heißt. Nach meine Verständnis der deutschen Sprache ist folgendes zu lesen:
WENN LÄNGERE als die tariflich vereinbarten Fristen vereinbart werden, dann können diese LÄNGEREN Fristen für beide gelten, ansonsten nicht.
Natürlich kann man mit etwas Fantasie auch lesen:
Es können für beide Seiten geltende gleich lange Fristen vereinbart werden, wobei die Frist dann für eine der Parteien länger als die tariflich vereinbarte ist.
Tja - was gemeint ist, wird wohl irgendwer entscheiden müssen - allerdings zunächst mal kein Richter:
Meinungsverschiedenheiten, die in den Betrieben aus diesem Tarifvertrag entstehen, sind zunächst den beiderseitigen Organisationsvertretern vorzulegen. Falls keine Einigung erfolgt, sind die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen. Erfolgt auch dann keine Einigung, steht der Rechtsweg offen.
Viel Spaß.
Erstellt am 20.10.2010 um 10:03 Uhr von wölfchen
. . . fein, wieder etwas schlauer geworden ;-) und ich meine, gelesen zu haben (Quelle leider nicht mehr im Kopf), dass längere Kündigunsgfristen, wenn nach TV vereinbart, für beide Seiten gelten (im Gegensatz zu den längeren Kündigungszeiten des BGB, die nur für den Arbeitgeber gelten sollen) . . .
Erstellt am 20.10.2010 um 13:54 Uhr von rkoch
> dass längere Kündigunsgfristen, wenn nach TV vereinbart, für beide Seiten gelten
Wenn es eine derartige Vereinbarung, die für beide Seiten gleich lange Kündigungsfristen vorsieht, in TV gibt, wäre sie wirksam (§622 (4) BGB). Mir ist allerdings kein TV bekannt der eine solche Regelung enthält. Eine Allgemeinklausel wonach tariflich längere Kündigungsfristen immer für beide Seiten gelten sollten gibt es nicht.
Erstellt am 20.10.2010 um 15:13 Uhr von wölfchen
. . . ja gut, der Beitrag war auf den TVöD bezogen . . .