Erstellt am 19.10.2010 um 10:55 Uhr von rkoch
Ein Beschluß ist das Ergebnis der Formulierung desselben durch den BRV und anschließende Abstimmung (§33 BetrVG). Allerdings fordert das BetrVG in §34 BetrVG das diese Beschlüsse (Wortlaut und Stimmergebnis) in einer Niederschrift festzuhalten sind.
Mehr nicht. Alles andere kann durch GO des BR geregelt werden oder nach Bedarf. Da es allerdings keinen Sinn macht Beschlüsse zu fassen wenn keiner davon weiß, muss man das ganze i.d.R. irgendwie mitteilen. Eine Form ist nicht vorgeschrieben, also ist erlaubt was zweckmäßig ist.
Erstellt am 19.10.2010 um 11:12 Uhr von alter Fritz
Danke soweit. Wir schreiben den Wortlaut und das Stimmergebnis mit lfd. Nr. des Beschlußes in das Protokoll zur Sitzung und drucken diesen nochmals extra aus, um ihn der Niederschrift zuzufügen. Ich halte dies für doppeltgemoppelt. In der GO ist dazu nichts geregelt.
Erstellt am 19.10.2010 um 11:19 Uhr von rkoch
Solange Wortlaut/Stimmergebnis im Protokoll und in der Anlage absolut wortgleich sind könnt ihr das so machen (wobei das dann wirklich doppeltgemoppelt ist). Peinlich nur, wenn beide Dokumente in irgendeiner Art voneinander abweichen. Zwar ist der extra-Ausdruck eigentlich belanglos, da rechtlich nur die Niederschrift zählt - aber irgendein Richter könnte im Streitfall einen Beschluß in Frage stellen wenn es abweichende Beschlussniederschriften gibt. Deswegen: lasst es bleiben.