Hallo DrUmnadrochit,

also ich zitiere mal § 34 BetrVG Abs. 1 - bitte jetzt deutlich mitlesen ode selber nachsehen:
Über jede Verhandlung des Betriebes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind enthält.

§ 34 Abs. 2 - bitte hier auch deutlich lesen:
Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrates und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen...

Also Fakt: Wenn das Protokoll jetzt mit einer Niederschrift gleichzusetzen ist, wären wir mal einen Schritt weiter.
Und Fakt ist auch, dass ich hier nicht polemiere ob die ganze Sitzung festgehalten werden muss oder nur die Beschlüsse - ich habe nur geschrieben, dass ein BRM das Recht auf die Einsichtnahme eines Protokolls -oder auch Niederschrift- nach meinem Zitat folgender rechtlichen Grund hat:
Nach § 76 Abs. 3 BetrVG i. V. m. § 34 BetrVG Abs. 3 hat jedes BRM das Recht auf die Einsichtnahme der Niederschrift der Einigungsstellen-Sitzung.

Jetzt bleibt nur noch die rechtliche Bewertung, ob das die Niederschrift/Protokoll der Einigungstellen-Sitzung auch unter die Unterlagen nach § 34 BetrVG Abs. 3 fällt...
Das ist zu bejahen, da nach herrschender Meinung die Niederschrift als eine Unterlage vom Betriebsrat angesehen wird...

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Antwort 12 Erstellt am 09.08.2012 um 08:47 Uhr von Schwapau

trampelst du immer so durchs leben? du machst apfelbirnenkompott! sitzungsniederschriften die der br in seinen sitzungen anfertigt, sind etwas anderes als ein einigungsstellenverfahren!