Erstellt am 19.10.2010 um 11:58 Uhr von jazzman
Hallo Helferlein,
wenn Ihr so verzwiefelt seid holt Euch Rat bei der Gewerkschaft die helfen in solchen Fällen schnell und Rechtssicher.
Alle anderen Ratschläge in den vorherigen Fragen von Dir hätten Dir zwar auch geholfen, aber wenn Ihr so unsicher seid holt Euch in diesem Fall Hilfe von der Gewerkschaft nur so fühlt Ihr Euch auch wirklich sicher und gut dabei.
Gruß
Jazzman
Erstellt am 19.10.2010 um 12:08 Uhr von rkoch
> allerdings steht im § 26 BetrVG auch, dass die gleichen Grundsätze wie bei der
> Konstituierung des BR gelten und das hieße ja, dass nicht der BA einlädt, sondern
> der ehemalige Wahlvorstand.
Erstmal steht davon nichts im §26, sondern wenn in den Kommentierungen und die muss man schon genau lesen um nicht aus einem Satz (gleichen Grundsätze wie bei der Konstituierung des BR) übers Ziel hinauszuschießen.
Grundsätzlich läuft die Wahl nach den selben Grundsätzen ab, wie sie auch bei der Konstituierung waren, d.h. das Wahlverfahren (!) ist das selbe. Der Wahlvorstand hingegen ist nicht mehr beteiligt, da er mit Amtsaufnahme des BR sein Amt verloren hat und dieses auch nicht wieder aufleben kann!
Zur Sitzung lädt auch nicht der BA ein. Das kann er gar nicht, da NUR der BRV bzw. sein Stellvertreter bzw. ein in der GO ermächtigtes weiteres BRM zu einer Sitzung einladen kann! Der BA ist auf keinen Fall dazu ermächtigt.
Die Sitzung auf der die Neuwahl des BRV stattfindet, findet ohne Einladung im Sinne des §29 BetrVG statt. Statt dessen tritt der BR ohne Einladung zusammen, wozu i.d.R. ein einzelnes BRM die anderen BRM zu einer Sitzung zusammenruft (um das Wort "einlädt" zu vermeiden). Dabei hat dieser die Ladungsreihenfolge zu beachten, d.h. er muss u.U. für die evtl. ausgeschiedenen BRM (falls BRV auch das Amt als BR niedergelgt hat) die richtigen (ehemaligen, da ja jetzt nachgerückte) Ersatzmitglieder dazu holen. Wenn dann alle X regulären BRM (oder ggf. deren Ersatzmitglieder wegen zeitweiliger Verhinderung - den Fall sollte man allerdings nur eintreten lassen wenn es absolut sicher ist das ein BRM verhindert ist) zusammen sitzen, schlägt i.d.R. derjenige der die Sitzung einberufen hat vor, den TOP: Neuwahl des BRV zu beschließen. Dieser TOP muss EINSTIMMIG beschlossen werden. Danach läßt das BRM den BR einen WAHLLEITER bestellen (er übernimmt quasi die Rolle des Wahlvorstandes). Danach hat er seine Schuldigkeit getan und der Wahlleiter leitet die Wahl des BRV und seines Stellvertreters, welche genau so abläuft wie bei der konstituierenden Sitzung (das ist mit "gleichen Grundsätze wie bei der Konstituierung des BR" gemeint). Dann habt ihr wieder einen BRV und könnt die Sitzung beenden. Dann geht alles weiter wie gewohnt.
> Da wir absolut keinen Fehler machen möchten, weil der ehemalige Vorsitz
> anscheinend sehr erpicht darauf ist, solche zu finden, bitten wir um Hilfe.
Macht Euch doch keinen Stress! Kann doch gar nichts passieren! Wenn bei der Wahl irgendwas falsch läuft, muss diese Wahl erstmal wieder gerichtlich angefochten werden. Bis zur Gerichtsentscheidung bleiben BRV und Stellv. im Amt. Sollte das Gericht wider erwarten die Wahl für ungültig erklären (was nur der Fall ist wenn ihr grundsätzlich ALLES falsch gemacht habt, z.B. nicht alle BRM anwesend waren oder ihr nicht gewählt sondern beschlossen habt), macht ihr das ganze eben noch einmal bis ihr es richtig hinkriegt. Nebenbei sind zur Anrufung des Gerichts nur zwei Anspruchsberechtigte zugelassen: Die einzelnen BRM und die Gewerkschaft. AG und AN des Betriebes sind bei organisatorischen Akten des BR außen vor! Also lasst Euren ehemaligen BRV doch machen was er will - mehr als schmollen kann er i.d.R. nicht.