Erstellt am 18.10.2010 um 15:04 Uhr von Pappnase
Hi gbgbgb,
Du redest von "verschmelzen"; was bedeutet das?
Haben die Betriebe das gleiche Lohnbüro, dann kann man von einem Betrieb sprechen.
Haben sie Aufgaben zu erledigen, die miteinander in unmittelbarer Verbindung stehen?
Haben die beiden Betriebe den gleichen AG?
So wie ich eine "Verschmelzung" verstehe, seid Ihr als BR des Betriebes B für die AN des Betriebes A zuständig.
Gruß
Erstellt am 18.10.2010 um 16:24 Uhr von rkoch
> Haben die Betriebe das gleiche Lohnbüro, dann kann man von einem Betrieb sprechen.
Das ist, mit Verlaub gesagt, Unsinn. Es gibt sogar Firmen die kein eigenes Lohnbüro haben sondern diese Dienstleistung zukaufen. Aus der Zuordnung zu einem Lohnbüro eine Betriebszusammengehörigkeit schließen zu wollen geht weit am Betriebsbegriff im Sinne des BetrVG vorbei.
> Haben sie Aufgaben zu erledigen, die miteinander in unmittelbarer Verbindung stehen?
Auch das ist oft so, ohne das die Betriebe dadurch irgendwie zusammenfallen.
> Haben die beiden Betriebe den gleichen AG?
Wenn gbhbgb seinen Beitrag nicht editiert hat, hat er diese Frage schon beantwortet:
> Eine betriebsratslose Firma A mit einem einzigen Betrieb (18 Mitarbeiter) wird mit einem anderen Unternehmen B verschmolzen. B hat nach der Verschmelzung nun 1 Betrieb mehr.
Also gehört der Betrieb jetzt zu dem Unternehmen (= selber AG).
Klingt wie eine Frage aus dem Jura-Übungsheft..... Eigentlich nicht unsere Baustelle. Das Konstrukt klingt aber interessant - mal sehen.....
> Welche der Betriebsvereinbarungen gelten im neuen Betrieb, solange dieser betriebsratslos ist? Die Gesamtbetriebsvereinarungen?
Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Gesamtbetriebsvereinbarungen, soweit sie der originären Zuständigkeit des GBR entspringen gelten für alle Betriebe des Unternehmens, auch für betriebsratslose unabhängig von deren Betriebsratsfähigkeit, soweit der Geltungsbereich der BV nicht eingeschränkt ist. Also auch für neu hinzu gekommene Betriebe. Sie gelten auch dann weiter wenn ein BR gegründet wird. (Frei nach DKK) Das ganze gilt natürlich nicht für BV die der GBR im Auftrag der BR des Unternehmens abgeschlossen hat.
> Gibt es eine Übergangsregelung für die Betriebsvereinbarungen des Hauptbetriebes?
Betriebsvereinbarungen welche vom BR eines Betriebes abgeschlossen werden gelten nur für den Betrieb (bzw. die Organisationseinheit welche den BR gewählt hat) in dem sie geschlossen wurden. In diesem Sinne ändert sich an der Gültigkeit dieser Betriebsvereinbarungen nichts, weder für den Hauptbetrieb noch den neuen Betriebsteil.
Das Wort "Hauptbetrieb" erlangt in diesem Zusammenhang nur Bedeutung, wenn ein Teilbetrieb gemäß §4 (1) BetrVG KEIN eigenständiger Betrieb ist und vor der BR-Wahl erklärt an der Wahl des Hauptbetriebes teilnehmen zu wollen und sich damit dem Hauptbetrieb anschließt. In diesem Fall entfalten Betriebsvereinbarungen des dann zuständigen BR Wirkung soweit sie sich vom Geltungsbereich her auf diesen Betriebsteil erstrecken. Da sich an der Identität von Betrieb A aber nichts ändert, könnte anzunehmen sein das er auch nach der Übernahme nach §4 (1) BetrVG als eigenständiger Betrieb zählt.
Andere Betriebsvereinbarungen im Unternehmen entfalten keine Wirkung, es sei denn sie sind als "Vertrag zu Gunsten dritter" aufzufassen :-) (wieder frei nach DKK)
Eine Verschmelzung von Hauptbetrieb und neuem Betrieb wird nicht argumentiert, also ist anzunehmen das §21a BetrVG ebenso wie §613a Satz 3 BGB keine Anwendung findet.
Hmmm. Soweit meine Theorie..... Sieht noch jemand irgendwelche Denkfehler???
Erstellt am 18.10.2010 um 16:36 Uhr von Tanzbär
Ich lese es anders.
B ist kein Betrieb, sondern ein Unternehmen mit mehreren Betrieben die BRs haben und es gibt einen GBR.
Somit gibt es keinen Betriebsrat von B, der zuständig sein kann.
Gültig sind dann nur die Gesamtbetriebsvereinbarungen.
edit: Ups. da wart ihr aber schneller ...
Erstellt am 18.10.2010 um 20:47 Uhr von gbgbgb
Hallo,
danke für eure konstruktiven Beiträge.
Die Ausführungen von rkoch und Tanzbär erscheinen mir logisch. Ich bin auch der Meinung, dass die Gesamtbetriebsvereinbarungen im neuen Betrieb gelten, die BVs der Enzelbetriebe jedoch nicht. A lebt als betriebsratsloser Betrieb im Unternehmen B weiter.
"verschmelzen" ist ein Begriff des Unternehmensumwandlungsgesetztes (siehe § 1 Abs. 1 UmwG), bei dem der neue Rechtsträger (hier B) alle Rechte und Pflichten des zu verschmelzenden Unternehmens (A) übernimmt und A als Unternehmen rechtlich untergeht.
Stellt sich also jetzt die Aufgabe, die Kollegen des neuen Betriebes zu überzeugen, sich einen eigenen BR zuzulegen. Dazu könnte der GBR ja Hilfestellung leisten, indem er einen Wahlvorstand einsetzt.
Gruß
G.