Es geht um eine Arbeitnehmerin, bereits seit 10 Jahren im Unternehmen als Servicekraft (Eindecken für Veranstaltungen, Bewirtung für Gäste des Hauses etc.) tätig, welche nach Ansicht Ihrer direkten Vorgesetzten nicht angemessen (ordinär) gekleidet sei. Diese Anschuldigungen kamen erst nach einem Disput in Sachen Urlaub im letzten Jahr hoch. In der Urlaubsgeschichte hat die Arbeitnehmerin Einsicht gezeigt und klein bei gegeben. Sie hat nun nach § 84/85 BetrVG das Beschwerderecht ausgeübt. Im Betriebsrat ist die Meinung über die Berechtigung dieser Beschwerde zweigeteilt. Ich halte sie für berechtigt und würde gerne weiter vorgehen. Gespräche diesbezüglich wurden bereits mehrfach mit der Personalleitung und der Vorgesetzten geführt. Eine Dienstkleidung war mal angedacht, wurde aber wieder verworfen. Meines Erachtens nach geht es hier nicht wirklich um die Kleidung, denn diese ist zwar knapp aber dennoch bedeckend (kein groser Ausschnitt, lediglich enge Röcke oder Hosen werden getragen). Sondern eher darum, diese Mitarbeiterin los zu werden, da sie nämlich nicht immer klein bei gibt, nicht immer diplomatisch ist und gerne sagt was sie denkt. Der gute Wille wurde bereits gezeigt, indem sie sich bereits 2 schwarze Hosenanzüge extra für stattfindene Veranstaltungen mit Bewirtung gekauft hat. Eine Übernahme dieser Kosten erfolgte nicht.

Folgende Fragen stellen sich mir nun:
1) Wenn keine Dienstkleidung gestellt wird, kann der Arbeitgeber die Kleidung vorschreiben?
2) Wenn ja, wie sieht es dann mit der Übernahme der Kosten aus? Solch eine Kleidung könnte nämlich grundsätzlich auch privat getragen werden; wobei diese Arbeitnehmerin sagt, sie würde die vorgeschriebene Kleidung (kurzärmelige schwarze Blusen und lange weite Hosen) privat nie tragen.
3) Ist hier die Ordnung des Betriebes nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betroffen (da es ja nur die eine Arbeitnehmerin betrifft).
4) Bleibt bei Uneinsichtigkeit des Arbeitgebers die Streitigkeiten beizulegen dann nur der Weg zur Einigungsstelle?