Erstellt am 18.10.2010 um 11:18 Uhr von KBlitz
Hallo Pelikan,
der Arbeitgeber kann eine vorübergehende Versetzung von bis zu vier Wochen vornehmen, sollte die Zeit darüber hinaus gehen muss der Betriebsrat einbezogen werden.
Hier ein Hinweis:
Die Versetzung im Sinne des BetrVG ist in § 95 Abs. 3 BetrVG definiert. Demnach zählt als Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches (z. B. auch andere Tätigkeit am gleichen Arbeitsplatz), wenn zum Zeitpunkt der Zuweisung ersichtlich ist, dass die Zuweisung für voraussichtlich länger als vier Wochen geschieht.
Erstellt am 18.10.2010 um 15:17 Uhr von rkoch
Zu beachten ist aber hier, das §95 von "Arbeitsbereich" spricht. Das ist aber weder ein räumlicher Bereich noch ein fachlicher Bereich alleine sondern geht eigentlich immer mit den gesamten Umständen einher.
So ist die Umbesetzung von einem Arbeitsort in einen nicht übermäßig weit entfernten Arbeitsort bei gleichbleibender Tätigkeit i.d.R. keine Versetzung im Sinne von §95. Hingegen kann die selbe Situation bei Ausgliederung aus einer Gruppe und Eingliederung in eine andere Gruppe eine Versetzung sein (höheres Arbeitsvolumen der einen Gruppe, geringeres der anderen Gruppe, mögl. Auslöser für Widerspruchs nach §99 Benachteiligung anderer AN). Eine Versetzung kann auch die Änderung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ohne räumlichen Wechsel sein (Typisches Beispiel: Wechsel in Vorgesetztenfunktion).
Insofern läßt sich aus dem von Pelikan gesagten nicht sagen ob überhaupt eine Versetzung vorliegt.