Betriebsversammlung - Pflicht zur Einladung innerhalb eines bestimmten Zeitraums
Hallo, ich hatte bereits gestern die Frage nach Wahl eines neuen Vorsitz gestellt. Das nächste "Problem " ist, dass eine Betriebsversammlung ansteht. Der Termin wurde schon beschlossen und eigentlich fehlte nur noch die Einladung zu versenden. Das wollte/sollte logischerweise der Vorsitz übernehmen, der ja nun komplett (auch sein Stellvertreter) zurück getreten ist. Dieser ist jetzt der Meinung, dass es zwingend notwendig ist, dem innerhalb von 6 Wochen nachzukommen. Wobei ich persönlich kein solches Gesetz kenne. Mir ist lediglich bekannt, dass nach § 43 BetrVG der BR verpflichtet ist, nach Antrag der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vor Ablauf von zwei Wochen eine Versammlung einzuberufen. Vielmehr sehe ich es so, dass unter diesen Umständen (und auch sonst) durchaus eine Verschiebung dieser Versammlung möglich ist...warum auch nicht!? Wie seht ihr das?
Community-Antworten (2)
15.10.2010 um 15:33 Uhr
- Ich hoffe, ihr habt inzwischen einen neuen Vorsitzenden und Stellvertreter.
- Wo ist das Problem mit der Betriebsversammlung? Das Jahr ist noch lang und eingeladen habt ihr auch noch niemanden. Also neuen Beschluss über neuen Termin und los gehts.
Ihr solltet aufhören, die Welt komplizierter zu sehen, als sie ist.
15.10.2010 um 16:24 Uhr
Erstens konnten wir so schnell noch niemanden wählen und zweitens kommt der Druck zum laden vom ehemaligen Vorsitz (wollen offenbar Stunck machen). Wir anderen sehen das mit dem Termin ähnlich
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