Rücktritt des Vorsitz
Hallo liebe Kollegen, unser Vorsitz ist heute mit sofortiger Wirkung zurück getreten, Soweit ich weiß müssen wir nun unverzüglich einen neuen wählen...was bedeutet, dass es eine Sondersitzung gäben müsste. Bleibt noch die Frage, was passiert ohne unterschriftberechtigte Personen mit den personellen Einzelmaßnahmen? Müssen wir sonst noch was beachten? Vielen Dank!
Community-Antworten (3)
14.10.2010 um 21:33 Uhr
Hallo, BR-Sitzung einberufen. Tagesordnungspunkt, Neuwahl des BR Vorsitzenden. Wieso habt Ihr keine unterschriftsberechtigte Person mehr wenn der Vorsitzende zurücktritt? Der Stellvertreter übernimmt so lange die Geschäftsführung bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist. Somit ist er auch berechtigt im Namen des BR zu Unterschreiben.
14.10.2010 um 21:49 Uhr
Hallo, weil beide zurückgetreten sind, also auch der Stellvertretende. Der andere Freigestellte ist leider gerade im Urlaub, somit ist es also etwas chaotische Zustände die anscheinend so gewollt sind.
14.10.2010 um 23:19 Uhr
Helferlein, Soweit ich weiß müssen wir nun unverzüglich einen neuen wählen... Richtig!
was bedeutet, dass es eine Sondersitzung gäben müsste. Besser könnte es sein!
Der andere Freigestellte ist leider gerade im Urlaub, Soll der denn jetzt BRV werden und bleiben denn die beiden Zurückgetretenen freigestellt?
Wenn personelle Einzelmaßnahmen anstehen solltet Ihr Nachfolgendes schnell in die Wege leiten:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 26 BetrVG RN 15 Scheiden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig aus ihren Ämtern aus, muss, sofern der BR für diesen Fall, z. B. in der Geschäftsordnung, keine Regelung getroffen hat, ein BR-Mitglied, ggf. das dem Lebensalter nach älteste BR-Mitglied (GL, Rn. 40; GK-Raab, Rn. 28; vgl. auch Rn. 5 f.; § 29 Rn. 7) oder das BR-Mitglied mit den meisten Stimmen bei der BR-Wahl bzw. mit dem höchsten Listenplatz der Mehrheitsliste, die Initiative zur Neuwahl übernehmen. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende nicht nur aus dem Amt, sondern auch aus dem BR aus, rückt das zuständige Ersatzmitglied endgültig in den BR, aber nicht in das Amt nach (vgl. hierzu § 25).
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