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Ausgleichszahlung freigestelltes Betriebsratsmitglied

C
Chavir
Sep 2021 bearbeitet

Moin,

ich bin seit 2 Monaten freigestelltes Betriebsratsmitglied, nun hat mir unsere Personalabteilung die Ausgleichszahlung berechnet und ich bin da ein wenig deprimiert.

Ich komme ursprünglich aus der Pflege und habe da die Zuschläge bekommen, die sind nun teilweise steuerfrei. Nun hat die Personalabteilung 12 Monate zurück gerechnet und daraus dann die Ausgleichszahlung berechnet.

Ich verdiene aber im Schnitt jetzt 150 Euro Weniger Netto.

Da bin ich schon fast wieder am überlegen die Betriebsratstätigkeit aufzugeben und wieder in die Pflege zu gehen.

Oder gibt es noch andere Möglichkeiten, das man da etwas machen kann? Ich will ja gar nicht mehr als vorher raushaben, aber 150 Euro weniger ist schon nicht zu verachten, bei 50 Euro weniger würde ich nicht darüber nachdenken wieder in die Pflege zu gehen, aber so.

Gruss Chavir

993015

Community-Antworten (15)

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Catweazle

24.09.2021 um 11:34 Uhr

Ich vermute, dass die Berechnung falsch ist. Nach meiner Kenntnis gibt es steuerfreie Zuschläge nur für Nachtarbeit. Und der steuerfreie Anteil ist ziemlich gering. Für die normale Tagesarbeitszeit kann es keinen Unterschied geben.

C
Chavir

24.09.2021 um 12:04 Uhr

Sie haben alle Zuschläge der letzten 12 Monate zusammengerechnet. Nacht, Samstags, Feiertag, usw und das dann durch 12 geteilt und den Betrag dann auf das Grundgehalt draufgepackt, so Zahl ich natürlich mehr Steuern, weil mein Bruttogehalt höher ist und letztendlich bleibt mir dann weniger als vorher. Ist schon übel

G
ganther

24.09.2021 um 12:33 Uhr

der AG schuldet einen Bruttolohn und nicht das Nettoentgelt. Daher hat er bei solchen Zahlungen die unterschiedliche steuerliche Behandlung steuerfreier Zuschläge nicht zu beachten und nicht auszugleichen...

§
§§Reiter

24.09.2021 um 12:41 Uhr

Zitat von Catweazle: "Ich vermute, dass die Berechnung falsch ist. Nach meiner Kenntnis gibt es steuerfreie Zuschläge nur für Nachtarbeit"

Fast, auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind steuerfrei. Allerdings kommen mir 150,- € auch etwas viel vor (es sei denn Du warst eine "Dauernachtwache" und hast praktisch nur Nachtschichten gearbeitet). Ich würde aber auch empfehlen die Berechnung nochmal zu prüfen. Du musst aber auch bedenken, dass die Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kein "Bonus" sind, sie sind ein Ausgleich für die Belastung durch Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Eine Belastung, die Du als freigestelltes BRM einfach nicht mehr hast, keine Nachtschichten mehr (bzw. gar keine Schichten mehr sondern gleichmäßige, geregelte Arbeitszeiten) und jedes Wochenende frei (statt jedes zweite Wochenende arbeiten), das ist durchaus auch etwas wert! (Für meinen Geschmack auch 150,- €, aber das muss natürlich jeder für sich selbst beurteilen).

C
celestro

24.09.2021 um 13:27 Uhr

Ich habe noch nicht verstanden, wie diese "150 Euro weniger netto" überhaupt zustande kommen. Die Ausgleichszahlung ist gesammelt in einem Monat gekommen? Klar ist das Brutto dann massiv hoch. Wenn man die Steuererklärung macht, wird das aber wieder "glatt gebügelt". Oder wie ist das sonst gemeint?

C
Chavir

24.09.2021 um 13:36 Uhr

Also die kommen zustande, weil ich vor der Freistellung, ganz normal im Schichtdienst gearbeitet habe und dann die Zuschläge für Nachtdienst und Co eben steuerfrei sind. Nun hab ich das nicht mehr und durch die Ausgleichszahlung erhöht sich eben mein Brutto so sehr das ich mehr Steuern zahlen darf. Hat also dann alles sein Richtigkeit und seine vor und Nachteile.

C
celestro

24.09.2021 um 13:38 Uhr

gibt es die Ausgleichszahlung jeden Monat und somit monatlich 150 Euro weniger?

C
Chavir

24.09.2021 um 14:05 Uhr

Ja die Ausgleichszahlung gibt es jeden Monat, weil ich ja jetzt freigestellt bin und nicht mehr auf Station als Pfleger arbeite. Demzufolge fehlen mir auch jeden Monat 150 Euro Netto, da bin ich echt am überlegen ob ich die Freistellung abgebe und wieder normalen Dienst mache, denn ich bin schon drauf angewiesen und dann soll jemand anders den Job machen, für mich ist Betriebsratsarbeit dann eben nichts. Wenn es jetzt 50 Euro weniger wären oder 60 alles gut, damit könnte ich gut leben. Ich will gar nicht mehr raushaben als alle anderen

C
celestro

24.09.2021 um 14:09 Uhr

Danke für die Rückmeldung!

N
Nikita74

27.09.2021 um 16:52 Uhr

Hallo, auch die Zuschläge stehen dir weiterhin zu. Du darfst nicht weniger verdienen als vorher. Ich bin ebenfalls freigestellte Krankenschwester. Ich bekomme alle Zulagen weiterhin. So wird es auch in den Fortbildungen für Arbeitsrecht kommuniziert.

K
Kjarrigan

27.09.2021 um 18:16 Uhr

Hallo

wieviel deines Bruttos war denn steuerfrei. Bei den "geringen" Gehälter in der Pflege (ich schätze mal > 3k im Monat) ist die Steuerbelastung doch nicht höher als 15 % im Monat. Wenn du jetzt 150,- netto weniger hast, musst du ja mind. 1/3 steuerfrei gehabt haben.

Und demnach ja auch einen erheblichen "Mehraufwand / Erschwernis" aufgrund von Nachtschichten und / oder Sonn- und Feiertagsabreit. Wenn du jetzt natürlich nur noch einen 9 to 5 Job wegen der BR Arbeit hast - entfällt natürlich die steuerfreiheit.

Klar kann ich verstehen, dass die 150,- € schmerzen, aber auf der anderen Seite entfällt halt der Aufwand / die Erschwernis - was imho auf längere Sicht erheblich "gesundheitsförderlich" ist. Muss aber selbstverständlich jeder für sich entscheiden.

Wenn du aber z.B. 2 - 3 Samstage (die du ja jetzt frei hast - einen Minijob annimmst haste die 150,- auch wieder raus. Für die persönliche Steuerlast kann das BetrVG halt nichts.

R
Relfe

27.09.2021 um 18:29 Uhr

es geht aber ja nicht um die Zuschläge, sondern um das Nettogehalt. Die Zuschläge sind berechent worden und werden bezahlt, das Brutto bleibt gleich. Verändert hat sich das Nettogehalt, weil durch die "nicht Ableistung" der Sonderschichten bzw. Belastungen die Steuerbefreiung wegfällt. Das ist aber nicht Aufgabe des AG evt. steuerliche Nachteile auszugleichen, somit scheint alles richtig zu sein (soweit ich die Ausführungen richtig verstanden habe)

Zitat: Werden die Zuschläge jedoch als Ausgleich für den dem Betriebsratsmitglied entstehenden Verdienstausfall gezahlt, gilt die Steuerbefreiung nach § 3b EStG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29.07.1980 - 6 AZR 231/78) und des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 03.05.1974 - VI R 211/71) nicht.

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/lohn/themen/beitrag/ansicht/lohn/schichtzuschlaege-auch-fuer-freigestelltes-betriebsratsmitglied/details/anzeige/

N
Nikita74

28.09.2021 um 13:50 Uhr

Auf meiner Abrechnung steht nichts von einer Ausgleichzahlung. Ich bekomme wie immer mein Grundgehalt plus die Zuschläge, sogar ND Zuschlag. Ich habe überhaupt keine Einbußen. Vielleicht mal von eurem Anwalt prüfen lassen?

W
wdliss

28.09.2021 um 15:35 Uhr

@Nikita74

§ 3b Einkommensteuergesetz (EStG) Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

"(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden (...)"

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