GO und Tagesordnung
Ist es möglich in einer Geschäftsordnung für BR's zu regeln, dass ein Tagesordnungspunkt nur aufgenommen wird, wenn 25 % der BR Mitglieder dafür sind?
Community-Antworten (8)
13.10.2010 um 13:17 Uhr
Das ist schon so per Gesetz geregelt, siehe §29 Abs 3 BetrVG. Der BRV setzt die TO fest anhand der Anträge, die ihm von der GF vorgelegt werden. Die müßt ihr behandeln, egal wer dafür ist.
13.10.2010 um 13:20 Uhr
Das ist mir schon klar, jedoch will man durch die GO-Vorschrift TA-Anträge der Minderheitenliste blockieren. Darum meine Frage
13.10.2010 um 13:51 Uhr
Ändert aber nichts am Endresultat. Ob in der GO oder nicht, da es per Gesetz immer ein Viertel der BRM braucht, um einen Punkt auf die TO setzen zu lassen. Entweder die Minderheitenliste bekommt diese 25 % zusammen, oder eben nicht. Klingt hart, ist aber leider so.
13.10.2010 um 13:56 Uhr
Schau dir mal den Pararaphen 29 Abs 3 BetrvG an
Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
13.10.2010 um 14:31 Uhr
Den § 29, Abs. 3 habe ich incl. Fitting Kommentare hoch und runter gelesen. M.E. geht es darin nur um außerordentliche Sitzungen. Bei uns sind die Sitzung regelmäßig und in Abs. 2 steht nichts von Unterstützung von 25 % der BRM's. Explizit geht es hier um den TOP: Schulungsmaßnahmen für die BR-Mitglieder. Dies ist lt. BetrVG verbrieftes Recht und wird von der Mehrheitsliste nur über mind. 25 % der BRM auf die TO gesetzt. Aus diesem Grund wurde der Punkt auch in die GO aufgenommen.
13.10.2010 um 14:54 Uhr
@Muckel: das kann euch doch im Prinzip egal sein, ob der BRV das Thema "Schulungen der Minderheitenliste" auf die TO der nächsten regulären Sitzung nimmt oder ob er dazu eine zusätzliche Sitzung veranstalten will... Für beides braut's 25% der BRM
13.10.2010 um 14:57 Uhr
Im §29 Abs 3 steht nichts von ausserordentlichen Sitzungen. Der BRV beruft generell die Sitzungen ein und legt die TO fest. Wenn da Punkte drauf sollen, die der BRV nicht von alleine ansetzt, dann muß ein Viertel der BRM dies beantragen. Dann hat der BRV eine Sitzung einzuberufen und diesen Punkt mit als TO aufzunehmen. Bei einem dringenden Punkt kann das eine ausserordentliche Sitzung sein. Ansonsten kann das auch eine Regelsitzung sein, die noch andere TOP hat.
Und zu deinem Problem: Nein, das muß nicht in die GO. Kann aber, hindert euch keiner dran. Dadurch daß es eh gesetzlich vorgeschrieben ist, macht es keinen Unterschied.
13.10.2010 um 15:55 Uhr
Ergänzend: Eigentlich ist es ohnehin müßig über die TOP-Frage sich gedanken zu machen. Ihr habt ein grundsätzliches problem unabhängig von der Frage:
Selbst wenn der BRV den TOP "Schulungen" aufnimmt braucht ihr immer noch eine Mehrheit der teilnehmenden BRM also 50%. Wenn es schon ein Problem darstellt 25% der BRM dazu zu bekommen einen TOP aufzunehmen bekommt ihr mit 100%iger Garantie am Ende keinen positiven Beschluß.
Abgesehen davon: DKK zu §37 (6) BetrVG:
Für eine ordnungsgemäße BR-Arbeit ist UNERLÄSSLICH, dass JEDES BR-Mitglied Grundkenntnisse über das BetrVG als Basis jeder BR-Arbeit HABEN MUSS; denn nur dann, wenn es diese Kenntnisse besitzt, ist es in der Lage, seiner Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben zu genügen (vgl. Rn. 93 ff.; a. A. HSWGN-Glock, Rn. 132, die den Anspruch im Regelfall auf ein BR-Mitglied beschränken wollen). Entsprechendes gilt bezüglich der Kenntnisse der für den Betrieb geltenden TV (vgl. Rn. 98, 108), über das allgemeine Arbeitsrecht sowie über Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (Däubler, Schulung Rn. 110; vgl. im Übrigen Rn. 96 f.). Des Weiteren muss jedes BR-Mitglied über einen gewissen Standard an allgemeinen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Kenntnissen verfügen (BAG 27. 11. 73, AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1953; Däubler, Schulung a. a. O.; Fitting, Rn. 164; GK-Weber, Rn. 188; WW, Rn. 24; nunmehr wohl auch HSWGN-Glock, a. a. O.; vgl. Rn. 93 ff.).
Für Streitigkeiten zwischen BR und einzelnen BR-Mitgliedern ist das ArbG im Beschlussverfahren zuständig. Voraussetzung ist aber, dass das BR-Mitglied geltend machen kann, durch eine Handlung oder ein Unterlassen des BR in seinen Rechten als BR-Mitglied verletzt zu sein, z. B. bei einem fehlerhaften Entsendungsbeschluss des BR (Däubler, Schulung Rn. 617 f.; GK-Weber, Rn. 299 ff.).
Bei drohender Vereitelung bzw. Nicht-Nachholbarkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer erforderlichen Schulung kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden (ArbG Frankfurt 27. 1. 00, AiB 00, 435).
Ergo: Wenn Euer BR (als Gremium) sich BEHARRLICH weigert Euch als Minderheit Eure rechtlich UNABDINGBAREN Schulungen ÜBERHAUPT zukommen zu lassen und alle anderen Mittel nichts helfen, wendet Euch persönlich an die Rechtsantragsstelle des ArbG. Die helfen Euch einen entsprechenden Beschlußantrag (BRM gegen BR: Antrag auf Feststellung das der BR dem BRM die Teilnahme an der Schulung ermöglichen muss) an das ArbG zu formulieren. Beim Gütetermin wird der Richter dem BR dann schon mal die Meinung geigen.
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