Erstellt am 13.10.2010 um 09:25 Uhr von BRVLH
Hi mayam,
im Jahr 89 war zu entscheiden, ob das freigestellte BRM als Zuhörer in dem Kündigungsschutzprozess vor dem LAG teilnehmen durfe (der AG hatte den Lohn für diese Zeit gekürzt). Es standen weitere Entlassungen im Betrieb bevor!
Insoweit erschien es dem 7. Senat nicht ausgeschlossen, daß eine Sachlage gegeben sein könnte, in der ausnahmsweise auch die Teilnahme als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung als erforderliche Betriebsratstätigkeit anzusehen wäre.
Spezifischer ist das Urteil des 6. Senats. Auch hier Teilnahme an einem Kü´schutzprozeß vor dem LAG und nachfolgende Lohnkürzung.
"Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers des Betriebes ist zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats nicht erforderlich. Das gilt auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder.
Mein Fazit dazu: Reines Interesse am Ausgang einer Verhandlung oder dem Verhandlungsverlauf reicht nicht aus, die Erforderlichkeit für außerbetriebliche BR-Tätigkeit zu begründen. Ein Prozess muss grundsätzlich von allgemeiner Bedeutung für den Betrieb sein und es müssen Umstände vorliegen, die es erforderlich machen, nicht auf das schriftliche Urteil bzw. die Urteilsbegründung warten zu können.
Im Zweifelsfall (und Zweifel sind mehr als angebracht), handelt es sich um Privatvergnügen!
Umstritten ist, inwieweit die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen zur Betriebsratstätigkeit gehört. Kein Problem stellt die Teilnahme eines Mitglieds dar, wenn der Betriebsrat Beteiligter in einem Beschlussverfahren ist.
Aber es stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Betriebsratsmitglied beispielsweise in einem Termin vor dem Verwaltungsgericht als Zuhörer der Verhandlung über die Erteilung zur Zustimmung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers beiwohnt. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet – nicht ganz nachvollziehbar – danach, ob die Betriebsratsarbeit innerhalb oder außerhalb des Betriebs stattfindet. Nur im ersten Fall ist nach Auffassung des Gerichts die Tätigkeit durch § 38 BetrVG gedeckt (BAG vom 31.05.1989 – 7 ARZR 277/88 –, in: AiB 1990, S. 257). Die Erforderlichkeit der Befreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG wurde vom Bundesarbeitsgericht aber nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern vom konkreten Vortrag des Betriebsrats abhängig gemacht. Anders dagegen sieht das Bundesarbeitsgericht die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Kündigungsschutzprozess eines ehemaligen Arbeitnehmers. Insoweit sei in keinem Fall von Betriebsratstätigkeit auszugehen (BAG vom 19.05.1983 – 6 AZR 290/81 –, in: NJW 1983, S. 2720,
BAGE 42, S. 405
Erstellt am 13.10.2010 um 09:38 Uhr von paula
BRLVH
schön dass du deine gesammelten Werke (deren Quellen du leider noch nicht einmal angiebst) hier zum Besten gibst, aber die Frage hast du damit nicht beantwortet. Kam es dem Fragesteller nicht darauf an, ob der BR mit einem Beschluss die von dir so schön zitierte Rechtsprechung aushebeln kann?
mayam
Nein ein Beschluss ändert an der Sachlage nichts. Der Vergütungsanspruch besteht nur für erforderliche BR-Arbeit. Die Erforderlichkeit legt nicht das Gremium durch Beschluss fest sondern die Erforderlichkeit ist von den objektiven Fakten abhängig.
Erstellt am 13.10.2010 um 09:46 Uhr von BRVLH
@paula,
>Nein ein Beschluss ändert an der Sachlage nichts.
und aus welcher Quelle nimmst du dieses??
Erstellt am 13.10.2010 um 23:51 Uhr von paula
aus der Logik des Gesetzes ;-)
dazu ein Extrembeispiel
Auch wenn der BR beschließen sollte, dass ein Kollege die Sitten und Gebräuche der BRs im Alpenvorland kennen lernen sollte, ist der nächste Wanderurlaub keine notwendige BR-Arbeit ;-)
Erstellt am 28.12.2011 um 17:01 Uhr von Betriebsrätin
Hier findet man das Thema:
Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds
http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag7-azr-893-93
und
BAG, 19.05.1983, 6 AZR 290/81
Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung über eine
Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers des Betriebes
Gericht: BAG
Datum: 19.05.1983
Aktenzeichen: 6 AZR 290/81
Entscheidungsform: Urteil
LexisNexis Fundstelle: LNR 1983, 13172
Fundstellen: BAGE 42, 405 - 411
NJW 1983, 2720 (amtl. Leitsatz)
Fazit:
AG kann Recht haben muss aber nicht und wenn er Recht hat könnte er auch Abmahnen