Sitzung auf externe Räumlichkeiten verlagern
Hallo,
§40 BetrVG regelt "angemessene Räumlichkeiten" wir haben kurzerhand innerhalb von knapp 30 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass wir die sitzung extern abhalten werden. weil ich so nett war, habe ich auch noch gleich geschrieben, dass wir statt externe konferenzräume anzumieten, die sitzung in privatwohnung mache. man hat uns daraufhin zwei räume zur verfügung gestellt. der erste raum hat wände aus rigips und das büro des leitenden angestellten befindet sich nebenan. der zweite raum befindet sich unmittelbar an dem großraumbüro, aber dort ist wenigstens die tür etwas dicker als in dem ersten büro. man verlangt nun von mir eine stellungnahme, auf welche §§§ wir uns berufen. ich finde § 40 super, aber ist etwas plump und kurz formuliert. akt rechtssprechungen gibt es zu hauf, aber ich habe keine gefunden die 1:1!!! auf unsere situation zutrifft. wir wollen ja auch gerne vertrauensvolle zusammenarbeit aber es könnte schon aus den zu bearbeitenden themen heraus etwas lauter in unserer sitzung werden. da möchte ich keine zufälligen zuhörer vor der tür oder mit einem ohr durch die wand. habt ihr noch ein paar §§ für mich? nicht nur, dass ich uns im br schützen möchte sondern auch den zufälligen zuhörer vor halbausgegarten eckdaten bewahren die unter umständen zu gerüchten führen könnte.
Community-Antworten (5)
19.11.2010 um 00:43 Uhr
Was spricht denn gegen den 2. Raum? Hört man da tatsächlich vor der Tür etwas? Oder BR-Paranoia?
19.11.2010 um 09:17 Uhr
TanjaSchule,
die Br-Sitzung in privaten Räumen, also Unterlagen auch welche die dem besonderen Datenschutz oder gar der Verschwiegenheit unterliegen oder gar Betriebsgeheimnisse beinhalten zum einen aus den Betrieb und dann mit nach Hause zu legen und dort in privaten Räumen auszulegen/ zu nutzen könnte den BRM einen sehr erheblichen Ärger auch arbeitsrechtlich einbringen.
Denn es ist ja z.B. auch untersagt, solche Daten auf dem privaten PC zu speichern.
Denn letztlich ist ja nie ganz ausgeschlossen, dass in den privaten Räumen auch Unbefugte sich aufhalten.
19.11.2010 um 09:29 Uhr
Ein ganz eigenes Büro steht euch aber erst zu, wenn ihr 5 BRM seid...
19.11.2010 um 10:11 Uhr
man verlangt nun von mir eine stellungnahme, auf welche §§§ wir uns berufen. ich finde § 40 super, aber ist etwas plump und kurz formuliert. akt rechtssprechungen gibt es zu hauf, aber ich habe keine gefunden die 1:1!!! auf unsere situation zutrifft.
Wo ist das Problem ? Wenn man den §40 noch mit §30 BetrVG und den verschiedenen Vorschriften zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit verknüpft hat man doch was man will!
Ad a: Für die SITZUNGEN, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, (...) zur Verfügung zu stellen. Ad b: Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.
Das der AG Räume zur Verfügung stellen muss ist nach Ad a: unmissverständlich ausgedrückt. Nicht klar ist, das diese Räume ausschließlich dem BR gehören sollen. Zur Nichtöffentlichkeit nach Ad b: gehört es nun einmal, das niemand Kenntnis vom Inhalt der Sitzung erlangen darf. Dazu gehören definitiv Räumlichkeiten welchen zumindest bei normal laut geführten Verhandlungen kein verständliches Wort nach außen dringen lassen. Wenn ein vor dem Raum stehender jedes Wort mithören kann ist der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verletzt. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten lassen sich faktisch nur erreichen, wenn auch die Sprechstunden und die Geschäftsführung des BR in entsprechenden Räumen erfolgt. Dazu gehören zumindest abschließbare Schränke für die Unterlagen - und da i.d.R. in den Räumen welche der BR benutzt eigentlich immer vertrauliches Material herumliegt liegt, ist es nur im Interesse des AG wenn die Räumlichkeiten auch nur vom BR genutzt werden und abschließbar sind. Fragt doch mal einfach Euren AG wie es ihm gefallen würde wenn in einem von vielen Leuten genutzten Raum versehentlich Bilanzen und Vertriebsstatistiken liegen geblieben sein sollten (sind unter den Tisch gefallen oder man hat vergessen die entsprechenden Blätter vom Flipchart zu nehmen) oder wenn jeder diese Mithören kann wenn sie diskutiert werden.......
19.11.2010 um 10:23 Uhr
Ergänzend zu rkoch,
dem BR stehen Schränke zu welche Schlösser haben zu denen NUR der BR Schlüssel hat. Also nicht die üblichen "Büroschränke" wo die Schlüssel oft auf mehrer Schränke passen. Also keine Doppelschlüssel beim AG. Sofern der BR eigen Räume hat, hat auch er dort das Hausrecht.
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