Hallo,

§40 BetrVG regelt "angemessene Räumlichkeiten" wir haben kurzerhand innerhalb von knapp 30 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass wir die sitzung extern abhalten werden. weil ich so nett war, habe ich auch noch gleich geschrieben, dass wir statt externe konferenzräume anzumieten, die sitzung in privatwohnung mache. man hat uns daraufhin zwei räume zur verfügung gestellt. der erste raum hat wände aus rigips und das büro des leitenden angestellten befindet sich nebenan. der zweite raum befindet sich unmittelbar an dem großraumbüro, aber dort ist wenigstens die tür etwas dicker als in dem ersten büro. man verlangt nun von mir eine stellungnahme, auf welche §§§ wir uns berufen. ich finde § 40 super, aber ist etwas plump und kurz formuliert. akt rechtssprechungen gibt es zu hauf, aber ich habe keine gefunden die 1:1!!! auf unsere situation zutrifft. wir wollen ja auch gerne vertrauensvolle zusammenarbeit aber es könnte schon aus den zu bearbeitenden themen heraus etwas lauter in unserer sitzung werden. da möchte ich keine zufälligen zuhörer vor der tür oder mit einem ohr durch die wand. habt ihr noch ein paar §§ für mich? nicht nur, dass ich uns im br schützen möchte sondern auch den zufälligen zuhörer vor halbausgegarten eckdaten bewahren die unter umständen zu gerüchten führen könnte.