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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

37/6 Gerichtsverfahren

J
JungBR
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

kann ein BR nach 37/6 BetrVG an einem Gerichtsverfahren als Zuhörer teilnehmen? Erste Instanz als Zeuge (PersonalAusschuß BR) Zweite Instanz als Zuhörer ( Verfahren eines MA ) Gruß JungBR

9.50403

Community-Antworten (3)

K
Konrad

10.09.2007 um 15:40 Uhr

Hallo JungBR Die erste Instanz ist das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht. Die Verhandlung ist in der Regel öffentlich. Teilnahme möglich. Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung (Güteverhandlung) der Parteien. Als Zeuge mit Aussage nur wenn als Zeuge vorgeladen, oder das Arbgericht dies erlaubt.

J
Jube

10.09.2007 um 16:01 Uhr

Die Teilnahme als Zuhörer gilt nicht als Arbeitszeit, da müsste Urlaub/Ausgleich für genommen werden.

K
Kölner

10.09.2007 um 23:19 Uhr

@JungBR Nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist hier gar nichts möglich.

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