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Ersatzmitglieder

J
Jocki
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wann bzw. unter welchen Umständen muß (nicht kann) ein Ersatzmitglied zur Sitzung geladen werden? Bitte gegebenenfalls mit Angabe des bzw. der § aus dem Betriebsferfassungsgesetz.

Danke und Gruß Jocki

Danke für die hilfreiche Antwort KBlitz !!!

1.39403

Community-Antworten (3)

K
KBlitz

13.10.2010 um 01:37 Uhr

Hallo Jocki,

es geht sich hier um den §25 BetrVG, dort steht folgendes:

§ 25 BetrVG - Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

Jetzt wirst Du natürlich Fragen, was bedeutet zeitweilige Verhinderung eines Mitglieds? Um diese Frage kompett und ausführlich zu beantworten, möchte ich auf den folgenden Link verweisen, der alle deine Fragen hoffentlich beantworten wird.

http://www.dbb.de/dbb-beamtenbund-2006/dbb-pdf/betriebsratswahlen_Ersatzmitgliedschaft.pdf

B
BRVLH

13.10.2010 um 11:41 Uhr

§ 25 BetrVG, Rn 16 (Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) "Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub (BAG 20. 8. 02, AuR 03, 197), Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG (vgl. aber LAG Schleswig-Holstein 15. 12. 06, AuR 07, 140, mit Anm. Nebe), Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter/Schöffe). Der BR-Vorsitzende muss ggf. prüfen, ob die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer BR-Sitzung zulässig ist (GK-Oetker, Rn. 21), ist aber nicht verpflichtet, eine nach § 29 Abs. 2 Satz 5 mitgeteilte Absage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen."

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