Erstellt am 12.10.2010 um 23:37 Uhr von KBlitz
Hallo Jocki,
es geht sich hier um den §25 BetrVG, dort steht folgendes:
§ 25 BetrVG - Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
Jetzt wirst Du natürlich Fragen, was bedeutet zeitweilige Verhinderung eines Mitglieds? Um diese Frage kompett und ausführlich zu beantworten, möchte ich auf den folgenden Link verweisen, der alle deine Fragen hoffentlich beantworten wird.
http://www.dbb.de/dbb-beamtenbund-2006/dbb-pdf/betriebsratswahlen_Ersatzmitgliedschaft.pdf
Erstellt am 13.10.2010 um 09:04 Uhr von neskia
http://www.aib-web.de/aib/Ausgabe-10-06/Zusatzinfos/Ersatzmitglieder.pdf?PHPSESSID=9d5054588fdb65e6fc9d1ea5d27e309d&PHPSESSID=b87566eee05427d9af46dfaa19084793
Erstellt am 13.10.2010 um 09:41 Uhr von BRVLH
§ 25 BetrVG, Rn 16 (Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
"Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub (BAG 20. 8. 02, AuR 03, 197), Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG (vgl. aber LAG Schleswig-Holstein 15. 12. 06, AuR 07, 140, mit Anm. Nebe), Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter/Schöffe). Der BR-Vorsitzende muss ggf. prüfen, ob die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer BR-Sitzung zulässig ist (GK-Oetker, Rn. 21), ist aber nicht verpflichtet, eine nach § 29 Abs. 2 Satz 5 mitgeteilte Absage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen."