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Nachrücken bei Krankheitsvetretung

V
vergebung
Nov 2016 bearbeitet

Hi an alle Kollegen. Folgende Situation bei uns: zwei Listen mit a=4 und b=3 betriebsratplätze. Liste a hat erst auf Rang 7 eine Frau und Liste b auf Rang 2. Nun zur Frage: wenn die Frau aus Liste b verhindert ist wer darf dann als Vertretung kommen? Platz vier der Liste b oder Platz 7 der Liste a wegen der minderheitenregelung??

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Community-Antworten (2)

K
KBlitz

13.10.2010 um 01:48 Uhr

Wenn die Frau von Liste B verhindert ist, muss aufgrund der Minderheitenregelung die Frau der Liste B geladen werden. Sollte sich auf Liste B aber keine Frau mehr befinden, wird der nächste Mann geladen.

Einen ähnlich gelagerten Artikel, findest Du unter folgenden Link: http://www.betriebsratgeber.de/index.php?qid=33558&keyword=&Nav=alle&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show

C
Catweazle

13.10.2010 um 03:27 Uhr

@vergebung,

Ich gehe mal davon aus, dass die Frauen sind bei euch in der Minderheit sind und die Minderheitenquote 1 ist. Das würde bedeuten, dass bei jeder Sitzung eine Frau eingeladen werden muss und bei deren Verhinderung die Ersatzfrau der Liste B mit dem höchsten Listenplatz. Wenn auf dieser Liste mangels Masse keine Frau mehr eingeladen werden kann, muss listenübergreifend eine Frau von Liste A eingeladen werden. Erst wenn auch dort keine Frauen zur Verfügung stehen darf ein Mann von Liste B nachrücken.

In deinem Fall wird die Frau B auf Platz 4 immer nachrücken wenn jemand vor ihr auf der Liste verhindert ist - egal ob Weiblein oder Männlein.

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