Erstellt am 22.09.2021 um 16:59 Uhr von RudiRadeberger
Ich tendiere zu "Nein".
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/betriebsrat-kein-mitbestimmungsrecht-bei-externen-beratern_76_269304.html
Erstellt am 22.09.2021 um 17:48 Uhr von Dummerhund
Bin da nur bedingt bei RudiRadeberger,
Der AG hätte den BR erst einmal in der Planung mit einbeziehen müssen. So wäre er seiner Informationspflicht nah gekommen. Erst dann kann der BR feststellen ob Inhalte daraus der Mitbestimmung unterliegen.
Erstellt am 22.09.2021 um 17:53 Uhr von RudiRadeberger
Die Analyse von Abläufen liegt nicht in der Mitbestimmung. Lediglich die sich daraus eventuell ergebenden Änderungen. Aber soweit ist es ja offenbar noch nicht.
Erstellt am 22.09.2021 um 18:38 Uhr von Dummerhund
RudiRadeberger
Es ist aber Sinnfrei wenn der AG den Berater erst ne Analyse erstellen lässt und bei der evtl. Umsetzung dieser stellt sich heraus das Mitbestimmungspflichtige Dinge darin enthalten sind. Daher ist eine Mitwirkung vorher und währenddessen immer ratsam.
Erstellt am 22.09.2021 um 18:52 Uhr von RudiRadeberger
Ich habe nicht behauptet, dass das Sinn macht. Aus der Analyse ist der BR trotzdem draußen. Sehe das Problem trotzdem beim AG, denn spätestens bei der Umsetzung (die ja ziemlich wahrscheinlich Änderung in den Abläufen mit sich bringt), ist der BR ja wieder drin.
Besser als andersherum, oder?
Erstellt am 22.09.2021 um 20:14 Uhr von Pickel
„ denn spätestens bei der Umsetzung ist der BR ja wieder drin.“
Das ist mitnichten sicher.
Erstellt am 23.09.2021 um 10:18 Uhr von newbie59
Danke für die Einschätzungen. Ich sehe es inzwischen so, dass die Beschäftigung des Beraters ohne Mitbestimmung rechtens, im Sinne einer "vertrauensvollen Zusammenarbeit" jedoch unglücklich ist.
Wir werden jetzt hinterfragen, was ggf an Daten erhoben wird, um da die evtl Mitwirkungspflicht des BR zu prüfen.
Und richtig ist, bei Umsetzung kommt der AG nicht an uns vorbei. :-)
Erstellt am 23.09.2021 um 12:46 Uhr von §§reiter
Zitat von newbie59:
"Ich sehe es inzwischen so, dass die Beschäftigung des Beraters ohne Mitbestimmung rechtens, im Sinne einer "vertrauensvollen Zusammenarbeit" jedoch unglücklich ist."
Ich wäre da nicht so sicher und würde hier doch (unter Umständen) ein Mitbestimmungsrecht sehen.
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass der Externe Berater nicht nur mit Zettel und Stift arbeiten wird und dass eine Analyse der Prozesse und Abläufe auch eine Kontrolle/Überwachung der Leistung der MA beinhaltet. Wenn nun also dieser externe Berater, im Rahmen seiner Prozessanalyse, eine technische Einrichtung zur Kontrolle/Überwachung der Leistung der MA einsetzt, so hat der BR mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) weil:
"Der Arbeitgeber wendet ein technisches Überwachungssystem im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auch an, wenn er im Einvernehmen mit einem Dritten seine Arbeitnehmer anweist, sich der Überwachung durch dessen technische Einrichtung zu unterwerfen. Diese Anweisung ist nicht deshalb mitbestimmungsfrei, weil die Überwachung in erster Linie oder gar ausschließlich im Interesse des Dritten erfolgt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber selbst Zugriff auf die erfassten Daten nehmen kann. Vielmehr ist es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausreichend, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, Informationen über das Verhalten der seiner Direktionsbefugnis unterliegenden Arbeitnehmer durch eine zur Überwachung bestimmte technische Einrichtung erfassen zu lassen."
BAG Beschl. v. 27.01.2004, Az.: 1 ABR 7/03