Erstellt am 12.10.2010 um 08:50 Uhr von Widder
Wenn der Kolleg schon bei euch arbeitet, also einen AV besitzt, kann er nicht noch einmal eingestellt werden.
Hierbei handelt e sich um eine Versetzung, und die unterliegt der Mitbestimmung des BR nach § 99 BetrVG
Erstellt am 12.10.2010 um 09:37 Uhr von KBlitz
Der Arbeitgeber darf einen Angestellten bis zu vier Wochen in eine andere Abteilung setzen ohne einen Versetzungsantrag stellen zu müssen, dauert die Beschäftigung in der Abteilung länger als vier Wochen an, was bei Euch der Fall ist muss eine Versetzung vorgenommen werden.
Ansonsten hätte der Angestellte nach den vier Wochen schon wieder in die Abteilung A zurückkehren müssen.
Also ich bewerte es genauso wie Widder, dass es sich hier um eine reine Versetzung handelt.
Erstellt am 12.10.2010 um 09:45 Uhr von Lotte
Hulky,
ergänzend zu den Kollegen: Nachlesen kannst Du das in § 95 (3) BetrVG, wichtig dabei ist auch die Kommentierung.
Ob nun dauerhaft ein neuer Arbeitzplatz entstanden ist und wie der AG sich die Personalplanung denkt, könnt Ihr im Zuge des § 92 BetrVG erfragen.
Erstellt am 12.10.2010 um 09:45 Uhr von nicoline
KBlitz,
*Der Arbeitgeber darf einen Angestellten bis zu vier Wochen in eine andere Abteilung setzen ohne einen Versetzungsantrag stellen zu müssen,*
Das ist so nicht ganz richtig. Wenn sich die Arbeitsumstände erheblich ändern, handelt es sich auch bei einer Dauer von unter 4 Wochen um eine mitbestimmungsrechtliche Versetzung und ob die Arbeitsumstände sich erheblich ändern, sollte der BR immer prüfen.