Erstellt am 03.03.2008 um 21:43 Uhr von Lotte
okiscorsion,
war es eventuell vor 43 Monaten in der alten ArbStättV unter § 54?
In der neuen ArbStättV wurde dieser Passus der Reinigung nicht übernommen. Nun kannst Du den AG höchstens mit § 3 ArbSchG überzeugen.
Erstellt am 03.03.2008 um 22:10 Uhr von Akira
okiscorsion
(Quelle KomNet)
Gemäß § 4 Abs.2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen. Toilettenräume gehören zur Arbeitsstätte (§ 2 Abs.4 ArbStättV). Hygienische Erfordernisse sind gemäß den einschlägigen Kommentierungen zur Arbeitsstättenverordnung die Vermeidung von Gesundheitsgefahren, aber auch die Vermeidung von belästigenden oder ekelerregenden Zuständen. Insofern ist aus Sicht des Arbeitsschutzes allgemein anerkannt, dass benutzte Toiletten täglich gereinigt werden müssen.
Erstellt am 03.03.2008 um 22:24 Uhr von Lotte
Akira,
so ist es noch besser.
Sag mal, könnte ich Dich für unseren ASA akquirieren? ;-)