Erstellt am 11.10.2010 um 09:05 Uhr von Ulrik
Hi,
so eine Auswahl ist immer nicht gerade einfach.
Habt ihr denn versucht, mit dem AG über eine Versetzung des Kollegen zu reden?
Vielleicht ist er ja auch anderweitig im Unternehmen einsetzbar.
Ich persönlich bräuchte jetzt noch zwei Angaben, um zu entscheiden.
Wie alt sind die beiden, und ist der Familienvater der Alleinverdiener?
LG
Erstellt am 11.10.2010 um 10:59 Uhr von lissi
Die Kinder sind beide 12 Jahre alt / Vater Alleinverdiener
DANKE !!!!
Erstellt am 11.10.2010 um 11:18 Uhr von Petrus
Google mal nach Sozialplan / Sozialauswahl / Punkte / Punkteschema - da sollte es verschiedene Möglichkeiten geben. Z.B. habe ich da folgendes gefunden:
Beispiel für ein vom BAG zugelassenes Punkteschema:
Unterhaltspflicht für Ehegatten 8 Punkte
Unterhaltspflicht für jedes Kind 4 Punkte
Betriebszugehörigkeit
bis 10 Dienstjahre je Dienstjahr 1 Punkt
ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr´ 2 Punkte
(berücksichtigt werden nur Betriebszugehörigkeiten bis zum vollendeten 55. Lebensjahr und maximal 70 Punkte)
Lebensalter,
jedes vollendete Lebensjahr (maximal 55 Punkte) 1 Punkt
Urteil des BAG vom 18.01.1990 - 2 AZR 357/89 -
Inwieweit Lebensalter und Betriebszugehörigkeit nach AGG so noch gelten, wäre noch zu klären. Aber auch da sollte googlen was bringen...
Ergänzung: Noch ein paar Infos von einer Arbeitgeberseite: http://www.bwr-media.de/themen/personal/kuendigung/03983_sozialauswahl--kinder,-rentennaehe-und-doppelverdienst-muessen-jetzt-staerker-beruecksichtigt-werden.php
Erstellt am 11.10.2010 um 13:08 Uhr von Saxonia
Hallo, Lissi -
die Auswahl müßt Ihr ja nicht treffen. Ihr habt, nachdem der AG die betriebsbedingte Kündigung für einen ausgesprochen hat, jedoch die Möglichkeit, dieser zu widersprechen. Das könnt Ihr mit dem Hinweis auf falsche Sozialauswahl in jedem Fall tun (egal, wer gekündigt wird), da beide MA schutzwürdig sind. Deshalb solltet Ihr das Aufstellen von Punktetabellen nach § 95 BetrVG vermeiden. Wird vorher anhand einer solchen Tabelle seitens des BR festgelegt, welche Kriterien bzw. welche MA besonders schutzwürdig sind, hat der gekündigte MA so gut wie keine Chance mehr, vor dem Arbeitsgericht erfolgreich dagegen vorzugehen. Die Richter machen sich's dann für gewöhnlich einfach.
Dass der AG kündigen will, ist sein Problem und soll auch seins bleiben - das ist jedenfalls meine Meinung.
Ohne Punktetabelle gilt für gewöhnlich die längere Betriebszugehörigkeit als erstes Kriterium. Ist sie annähernd gleich (das sehe ich in Eurem Fall so), wird das Lebensalter verglichen. Sind die Kollegen auch annähernd gleich alt, kommen die weiteren sozialen Kriterien wie Unterhaltspflichten, Alleinverdiener usw. hinzu...
Schöne Grüße von Saxonia
Erstellt am 11.10.2010 um 19:26 Uhr von Moore
Hallo lissi,
das lass mal schön den Ag entscheiden, von wem er sich trennen will.
ER hat die Sozialauswahl zu treffen und dem BR dann in seinem Antrag lt. §102 BetrVG zur Stellungnahme des BR mitzuteilen.
Es kann sonst evtl. später gegen den BR verwendet werden:" Der BR ist für Kündg. XYZ"
Meine Auffassung ist, dass der BR sich grundsätzlich gegen eine Kündigung ausspricht, er muss halt eben eine gute Zustimmungsverweigerung schreiben.
Die Gründe stehen in §102 BetrVG
Der Vorschlag von Petrus ist immerhin vom BAG abgesegnet.
Gruß
Moore