Erstellt am 11.10.2010 um 08:45 Uhr von TopGun
Hallo,
es ist sehr schön das es Abkürzungen gibt aber was ist BEM ?
bitte schreib es doch ordenlich aus.
Erstellt am 11.10.2010 um 10:47 Uhr von Alkeides
@TopGun
BEM= betriebliches Eingliederungsmanagment -> hättest du aber auch ausgooglen können, dann wäre meine Frage nämlich noch nicht beantwortet!!!!!
Übrigens BR und MBR sind ein Begriff?
Erstellt am 11.10.2010 um 11:33 Uhr von KBlitz
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es sich um strukturierte BEM Gespräche handelt, die auf der Grundlage entsprechender Vorgaben im Betrieb durchgeführt werden.
Normale Fehlzeitengespräche hingegen, unterliegen nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Erstellt am 11.10.2010 um 11:34 Uhr von Petrus
Nachdem das BAG beschlossen hat, dass es darüber keine Entscheidung treffen kann (Beschluß vom 18.8.2009, 1 ABR 45/08) - wer sind wir im Forum...
Versucht, den ArbGeb zu Verhandlungen zum BEM nach §87(1) Nr.7 BetrVG aufzufordern. Falls er sich weigert, E-Stelle beantragen, da die nicht offensichtlich unzuständig sein dürfte...
Erstellt am 11.10.2010 um 19:31 Uhr von Moore
Hallo Alkeides,
liest du bitte hierzu auch den § 84,2 SGB IX(Sozialgesetzbuch).
Gruß
Moore
Erstellt am 11.10.2010 um 21:20 Uhr von Alkeides
@all
der AG führte vor ca.3 Wochen ein BEM ein! Weiterhin bot ein Jung-RA ihm an, mittels eines kostenlosen(!!!!)Praktikum, welches er für seine Doktorarbeit benötigt, dieses BEM auf, für den AG, sichere Füße zu stellen, um im Endeffekt,Zitat AG: "rechtssicher krankheitsbedingt zu kündigen"!!!
Auf Nachfrage verweigerte der AG-schriftlich!- die MB!Sollten wir jetzt warten bis ein BEM bis zum Schluß = krankheitsbedingte Kündigung- durchgezogen wird, um dann darzustellen, dass das BEM nicht rechtmäßig war und folglich die Grundlage der Kündigung unrechtmäßig ist?
Im 87/1.7 BetrVG.."...Regelungen im Rahmen..den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.." wäre wohl das Richtige. Danke Petrus.
Erstellt am 12.10.2010 um 11:41 Uhr von Petrus
Nein, nicht warten!
Der BR stellt in einem Beschluss fest, dass die Verhandlungen zu §87(1)#7 gescheitert sind, weil der ArbGeb diese mit Schreiben vom *** verweigert hat.
Des weiteren fast der BR den Beschluss, nach §87(2) die Einigungsstelle anzurufen, jeweils 3 Beisitzer (einer davon euer Anwalt oder GEW-Sekretär) und als Vorsitzenden XYZ vorzuschlagen. (Die weiteren Beisitzer und einen geeigneten Vorsitzenden besprecht ihr am bestem mit eurem Anwalt/GEW-Sekretär).
Das teilt ihr dem ArbGeb mit Fristsetzung mit. Wenn diese um ist, fast ihr den Beschluss, die Einsetzung der E-Stelle beim ArbG zu beantragen.
Erstellt am 13.10.2010 um 10:17 Uhr von Alkeides
@Petrus,all
hier ein Auszug aus dem orginalen Antwortschreiben des AG:
"Die Rechtsgrundlage des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist § 84 Abs. 2 SGB IX.
Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist für den Arbeitgeber gesetzliche Pflicht. Es kann im Einzelfall entschieden werden, wann ein BEM angeboten wird. Ein standardisiertes Verfahren gibt es nicht, sondern es werden stets Einzelfallentscheidungen getroffen.
Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung ist die vorherige Zustimmung des Beschäftigten Diese hat der Arbeitgeber vom Beschäftigten nach Information über die verwendeten Daten und Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements einzuholen. Zur Dokumentation ist es sinnvoll dies schriftlich zu tun.
Die Durchführung des BEM ist nicht mitbestimmungspflichtig. Die Mitbestimmung lt. § 87 BetrVG regelt kollektive Tatbestände. Die betrieblichen Arbeitsbedingungen sind beim betrieblichen Eingliederungsmanagement jedoch nicht immer entscheidend.
Eine Vorlagepflicht für entspr. Einladungsschreiben besteht nicht. Es handelt sich nicht um ein Musterformular, sondern es erfolgt eine Anpassung auf den konkreten Einzelfall. "
Was ich bislang gesehen habe, waren die Anschreiben des AG zum BEM an die Mitarbeiter/innen immer gleich.
Erstellt am 13.10.2010 um 10:35 Uhr von rainerw
@Alkeides
Die Antwort gibt Dir hier schon der AG. Gibtes bei euch keine BV darüber ist der AG von sich aus verpflichtet Maßnahmen anzubieten. Das Wort angeboten bedeutet auch des der dem es angeboten wird auch erst mal annehmen muß. Nimmt der AN es an ist dann der Zeitpunkt gekommen wo der BR schauen kann, das wenn der AG die oder die Maßnahme durchfüht, ob Mitbestimmungspflichtige Punkte berührt werden. Z.B: Welche auswirung hätte ein Versetzung der zu Wiedereingliedernden auf die anderen AN. Oder aber Veränderungen des Arbeitsplatzes damit die Tätigkeit leichter wird.......
Dies sind alles Inhalte in einem BEM,dort kann man eine mitbestimmung finden. Bei der Frage ob eins eingeführt wird ist der BR außen vor.
Erstellt am 30.03.2018 um 19:29 Uhr von etugruber
@KBlitz
Zitat: Normale Fehlzeitengespräche hingegen, unterliegen nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Falsch; §87 Abs.1 Nr.1 - Verhalten und Ordnung der MA
§ 82 Abs.2
§ 84 Abs.1
Gruß