Erstellt am 11.10.2010 um 13:05 Uhr von rkoch
Rechlich ist die Gewerkschaftszugehörigkeit eigentlich nur für die Tarifbindung (§3 TVG) relevant. Nur wenn der AN in der Gewerkschaft ist, welche mit dem Verband des AG oder mit dem AG selbst einen TV abgeschlossen haben entsteht Tarifbindung. Ist der AN in der falschen Gewerkschaft entsteht keine Tarifbindung.
Abgesehen davon gilt in Deutschland die Koalitionsfreiheit, also kann der AN sich bei der Gewerkschaft seiner Wahl einschreiben und dann diese unterstützen und auch deren satzungsgemäße Vergünstigungen in Anspruch nehmen - nur den Tarif kann er nicht anwenden wenn es die falsche GEW ist.
Die IGz und BZA (AG-Verbände) haben z.B. Tarifverträge (http://www.ig-zeitarbeit.de/tarifvertrag z.B. den Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit) mit verschiedenen DGB-Gewerkschaften abgeschlossen (u.a. IG Metall und IG Bau !), die somit für die beiden Kollegen Tarifbindung entfalten wenn das Leiharbeitsunternehmen dem die beiden angehören Mitglied im IGz oder BZA ist. Insofern ist es in Ordnung wenn die beiden bleiben wo sie sind. Ist der AG in einem anderen Verband oder Verbandslos muss man halt schauen was gilt.
Abgesehen davon werden Arbeitsverträge im Bereich Zeitarbeit grundsätzlich mit explizit vereinbarter Tarifbindung abgeschlossen um den §3 (1) 3. AÜG auszuhebeln. Also -> siehe dort.