Leiharbeiter-Lohn
Moin Leute Als BR wird von der Belegschaft ja immer spontane Allwissenheit vorrausgesetzt. Ich wurde jetzt von einem Leiharbeiter gefragt wie sich das verhält, wenn man IG-Bau angehört, aber als Leiharbeiter für eine Firma der IG-Metall arbeitet ? Dann wiederum haben wir einen Leiharbeiter der der IG-Metall angehört.........ist in unserer Firma beschäftigt die zur IG-Bau gehört.........diese ist als Fremdfirma tätig für eine große Firma , die wiederum zur IG-Metall gehört.
Ich konnte dem Leiharbeiter keine klare Antwort geben, wer weiß wie sich das verhält ?
Community-Antworten (1)
11.10.2010 um 15:05 Uhr
Rechlich ist die Gewerkschaftszugehörigkeit eigentlich nur für die Tarifbindung (§3 TVG) relevant. Nur wenn der AN in der Gewerkschaft ist, welche mit dem Verband des AG oder mit dem AG selbst einen TV abgeschlossen haben entsteht Tarifbindung. Ist der AN in der falschen Gewerkschaft entsteht keine Tarifbindung.
Abgesehen davon gilt in Deutschland die Koalitionsfreiheit, also kann der AN sich bei der Gewerkschaft seiner Wahl einschreiben und dann diese unterstützen und auch deren satzungsgemäße Vergünstigungen in Anspruch nehmen - nur den Tarif kann er nicht anwenden wenn es die falsche GEW ist.
Die IGz und BZA (AG-Verbände) haben z.B. Tarifverträge (http://www.ig-zeitarbeit.de/tarifvertrag z.B. den Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit) mit verschiedenen DGB-Gewerkschaften abgeschlossen (u.a. IG Metall und IG Bau !), die somit für die beiden Kollegen Tarifbindung entfalten wenn das Leiharbeitsunternehmen dem die beiden angehören Mitglied im IGz oder BZA ist. Insofern ist es in Ordnung wenn die beiden bleiben wo sie sind. Ist der AG in einem anderen Verband oder Verbandslos muss man halt schauen was gilt.
Abgesehen davon werden Arbeitsverträge im Bereich Zeitarbeit grundsätzlich mit explizit vereinbarter Tarifbindung abgeschlossen um den §3 (1) 3. AÜG auszuhebeln. Also -> siehe dort.
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