Darf BR Kopie eines Widerspruchs gegen Kündigung an AN verschicken?
Hallo,
unser BR hat einer arbeitgeberseitigen Kündigung nach erfolgter Anhöhrung widersprochen. Der Widerspruch ist der Geschäftsleitung schriftlich zugegangen. Das Kündigungsschreiben an den Arbeitnehmer enthielt jedoch keine Kopie des Widerspruches.
Dar der BR dem betroffenen Arbeitnehmer eine Kopie des Wiederspruches zukommen lassen, oder muss er sich direkt an den Arbeitgeber wenden um eine Kopie zu erhalten?
Danke im Vorraus
Community-Antworten (8)
06.10.2010 um 13:15 Uhr
Dem AN steht selbstverständlich ein Widerspruchsdokument zu. Darf (oder muss sogar?)der BR tun.
06.10.2010 um 14:57 Uhr
Der AG hat den widerspruchdes BR bei der Kündigung beizufügen...
06.10.2010 um 15:05 Uhr
Ja Das ist uns klar. Aber er hat es versäumt, und wird es wohl auch nicht tun. Mal ganz abgesehen davon dass ich dann daran zweifle, ob das überhaupt als ordnunsgemäße Kündigung gilt.
Deshalb fragte der AN bei uns an (sein Anwalt wies darauf hin, dass wir uns hätten äußern müssen) ob wir das haben. Wir haben widersprochen.
Daher ist die Frage, ob wir dem AN eine Kopie zukommen lassen dürfen oder nicht. Aus Antwort 1 schätze ich mal, das ja.
Bist Du da anderer Meinung Don?
06.10.2010 um 15:34 Uhr
Meines Erachtens darf der BR nicht weitergeben. Es reicht auch wenn man dem AN sagt dass man widersprochen hat. Danach wird jeder Anwalt erreichen dass der AG es im Prozess vorlegen muss
06.10.2010 um 15:42 Uhr
Können könnt ihr sicherlich. Verpflichtet seid ihr aber nicht. Macht ihr es nicht, wird der Anwalt im Prozess mit Nichtwissen bestreiten, dass der BR angehört wurde. Spätestens dann muss der ArbGeb euren Widerspruch vorlegen. Falls er der Meinung ist, er könnte behaupten, der BR hätte sich nicht geäußert, wird der Anwalt den BR als Zeugen vorladen. Und der ArbGeb hat ein Problem.
06.10.2010 um 15:44 Uhr
So viel ich weiss, kann das Arbeitsgericht den Widerspruch anfordern. Dem AN würde ich ihn nicht geben.
07.10.2010 um 00:01 Uhr
Das ArbG kann es nicht da es sich um einen Parteiprozess handelt bei dem es keine amtsermitlungsgrundsatz gibt. Es ist einfach so wie der gute Petrus geschrieben hat
07.10.2010 um 03:23 Uhr
klar kan derrichter das insehen schön von dem ag wenn er so dämlichist, und den nicht beifügt :-:-):-):-)
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