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§ 87 Mitbestimmungsrechte

M
MichaelAZ151
Sep 2021 bearbeitet

Hallo Forum,

mir geht es um Satz 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;

Was fällt unter Entlohnungsgrundsätze und Entlohnungsmethoden ?

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Community-Antworten (7)

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DummerHund

17.09.2021 um 11:41 Uhr

Entlohnungsgrundsätze können sein, wann und wie wird der Lohn ausgezahlt. Entlohnungsmethoden können Bonuszahlungen sein.

C
celestro

17.09.2021 um 11:54 Uhr

Entlohnungsgrundsätze sind natürlich auch Entgeltgruppen u.ä. (sofern es nicht bereits einen TV gibt, der das regelt).

§
§§Reiter

17.09.2021 um 16:08 Uhr

Man muss sich ja auch mal vor Augen halten aus welcher Zeit dieses Gesetz stammt, bzw. wie alt es ist. Bei der "Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung" ging es ursprünglich oft um die Frage, Lohntüte oder Banküberweisung. Wenn bei Euch ein Tarifvertrag gilt, hat die NR. 10 allerdings meist recht wenig zu bieten. Meistens ist das alles im TV geregelt und dann gilt der Tarifvorbehalt (§ 77 Abs. 3 BetrVG) und der BR hat entsprechend wenig mitzureden.

C
Catweazle

17.09.2021 um 19:46 Uhr

Der Tarifvorbehalt gilt auch wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet.

U
UdoWoe

20.09.2021 um 10:46 Uhr

@Catweazle: Das erkläre mit bitte mal. Bei uns ist weder AG noch die AN einer Gewerkschaft angeschlossen. Beide Parteien sehen auch unterschiedliche Gewerkschaften überhaupt als zuständig (wenn es eventuell dazu käme). Also welcher Tarifvorbehalt wäre dann überhaupt zu Anwendung zu verwenden? Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass es einen Tarifvorbehalt gibt, wenn kein Tarifvertrag gültig ist und auch beide Gewerkschaften sich nicht zuständig fühlen.

W
wdliss

20.09.2021 um 14:18 Uhr

Entgeltgruppen können vom BR mitbestimmt werden sofern kein TV vorhanden. Die Höhe der Entlohnung für die einzelnen Gruppen entscheidet der AG dann (ohne TV) aber selbst. Hier ist der BR wegen § 77 Abs. 3 BetrVG komplett raus.

https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/soziale-angelegenheiten/mitbestimmungsrecht-betriebsrat-betriebliche-lohngestaltung/

E
EDDFBR

21.09.2021 um 21:34 Uhr

Hier hilft ein Blick in die recht ausführliche Kommentierung des Fitting. Die Nr. 10 ist besonders bei nicht tarifgebundenen Unternehmen interessant, da hier davon ausgegangen wird, dass alle Entgeltbestandteile der Mitbestimmung unterliegen.

Ganz grob vereinfacht kann man sich dieses MBR als Topfprinzip vorstellen. Der AG stellt einen Geldtopf bereit. Der Mitbestimmung unterliegen nun nicht konkrete Beträge, sondern Regeln und Prinzipien, nach denen der Topf verteilt wird. Beispiel: Der AG stellt für Weihnachtsgeld 50.000€ bereit. Der BR ist in der Mitbestimmung über den Schlüssel und die Regeln, nach denen der Betrag verteilt wird.

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