Erstellt am 05.10.2010 um 11:25 Uhr von BRVLH
Hi Motivaion,
das BetrVG schreibt vor, erst ab einer Größe von 9 GBRM ist ein Gesamtbetriebsausschuss zu bilden.
Das Amt des GesBetrAusschusses endet, wenn die Mitgliederzahl des GBR nicht nur unter neun absinkt BAG 16.3.05, AP Nr. 5 zu § 51 BetrVG.
Das die schon gewälte Wirtschaftsausschüsse der einzelnen BR, wenn vorhanden, das Amt niederlegen müssen weil ein GesWirtAusschuss gebildet werden muss, wäre mir neu.
Zusatz:
§ 51 BetrVG Rn 22 (Fitting)
Nach Abs. 1 S 1. iVm § 28 Abs. 1 S 1. u. 3 können vom GBR weitere Ausschüsse gebildet und diesen bestimmte Aufgaben übertragen werden. Voraussetzung ist, dass in dem Unternehmen, für das der GBR erichtet wurde, mehr als 100 AN beschäftigt sind und dem GBR mindestens 7 Mitglieder anghören. Keine Voraussetzung für die Errichtung der weiteren Ausschüsse ist das Bestehen eines GesBetrAusschusses.
Und da ihr nur 4 Mitglieder seid, können keine weiteren Ausschüsse gebildet werden.
Erstellt am 05.10.2010 um 12:16 Uhr von Petrus
@brvlh: Wer sagt was von Amt niederlegen?
§107 spricht von abberufen bzw. berufen. Und er sagt auch, dass dafür der GBR zuständig ist, wenn einer besteht.
@Motivation: der GBR beschließt, ob der bisherige WA weiter im Amt bleibt (was ja nicht die dümmste Entscheidung wäre) oder ob eventuell ein Mitglied ausgetauscht wird (weil ein Betrieb ohne WA dort auch vertreten sein soll), oder oder oder
Erstellt am 05.10.2010 um 12:28 Uhr von BRVLH
@Petrus
hab ich irgendwo was geschrieben von Amt niederlegen?
Und NEIN, der GBR beschließt nicht ob der/die bisherigen WA weiter im Amt bleiben, das ist Sache der einzelnen BR da der GBR den einzelnen BR nicht übergeordnet ist.
Erstellt am 05.10.2010 um 14:26 Uhr von Petrus
@BRVLH:
> hab ich irgendwo was geschrieben von Amt niederlegen
im Beitrag 163614 - Antwort 1 in diesem thread.
> Und NEIN, der GBR beschließt nicht ob der/die bisherigen WA weiter im Amt bleiben,
siehe §107 BetrVG
> das ist Sache der einzelnen BR
die EinzelBR dürfen weder einen WA gründen noch WA-Mitglieder benennen, wenn es einen GBR gibt - siehe §107
> da der GBR den einzelnen BR nicht übergeordnet ist
Das stimmt zwar gemäß §50 im Allgemeinen, wird aber von der Spezialvorschrift §107 im Falle des WA vom Gesetzgeber anders gewollt.