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Ersatzmitglieder

HL
Heike Loschi
Sep 2021 bearbeitet

Wir sind ein 7 Gremium 4 Ersatzmitglieder. Nächste Woche sind 3 plus 1 Ersatzmitglie zum Seminar. 1 Mitglied ist im Urlaub 3 Mitglieder wären im Haus und könnten eine Sitzung halten,muss ich dann die anderen 3 Ersatzmitglieder einladen ? 1 ist davon Langzeit krank. Beschlüsse stehen auch nicht an.

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Community-Antworten (7)

R
Relfe

16.09.2021 um 16:03 Uhr

ja, Einladen musst du, wobei Ihr euch quasi mit der Planung selbst "matt" gesetzt habt. bei 4 EBRM gleichzeitg 3BRM+1EBRM auf Lehrgang zu schicken, wenn gleichzeitg 1 EBRM Urlaub hat und ein EBRM langzeitkrank, ist ja quasi schon absichtlich nicht beschlussfähig gemacht. Was machst Du wenn eine Anhörung §102 reinkommt zur außerordentlichen Kündigung mit 3 Tage-Frist? Ihr seit ja gar nicht beschlussfähig, so wie ich das bewerten würde.

HL
Heike Loschi

16.09.2021 um 16:13 Uhr

Wir sind dann trotzdem mit Ersatzmitglieder 5 und selbst wenn noch einer ausfällt mit 4 beschlussfähig. Da wir 7 sind und 4 sind die Hälfte. Richtig?

R
Relfe

16.09.2021 um 16:22 Uhr

Jein, ihr habt das Gremium bewußt unter die Sollzahl gebracht und könnt somit keine ordentliche Sitzung einberufen. Wenn Ihr jetzt theoretisch 7 insgesamt hättet sein können und Dir wären welche krank geworden, dann hättest Du darauf keinen Einfluss gehabt und das wäre ok gewesen.

Der springende Punkt ist doch: wenn man das so machen könnte, dann kann ich doch bewußt das Gremium für streitbare Beschlüsse "anpassen".

die Lehrgänge hättet ihr anders planen müssen, damit ihr trotz des Langzeitkranken und Urlaubers eure Sollstärke erreichen könnt.

Ihr könnt demnach jetzt die Sollstärke nur erreichen, wenn sowohl der Urlauber als auch der Langzeitkranke die Teilnahme erklären oder Laehrgangsteilnehmer teilnehmen.

Evt geht das ja über Onlinesitzungen?

C
celestro

16.09.2021 um 16:33 Uhr

"Jein, ihr habt das Gremium bewußt unter die Sollzahl gebracht und könnt somit keine ordentliche Sitzung einberufen."

Woher nimmst Du denn diese Idee?

R
rsddbr

16.09.2021 um 16:46 Uhr

Siehe dazu §33 BetrVG:

Beschlussfähig ist der BR, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Teilname per Video oder Telefon ist zulässig.

F
fantil

17.09.2021 um 12:21 Uhr

Zum § 33 BetrVG schreibt der Fitting in der Rn 12, das in der allergrößten Not auch nur ein einzelnes BRM beschlussfähig ist!

Der Satz in dieser Rn beginnt mit "Gleiches gilt für....."

Es kann ja auch nicht sein, wenn alle bis auf einen Verhindert sind, eine Kündigungsanhörung ohne Kommentar bleibt, wenn einer der noch da ist, etwas dazu zu sagen hat.

Leider kennen die meisten BR diese Rn nicht.

C
celestro

17.09.2021 um 13:05 Uhr

Wichtig ist aber auch, dass man aus den BRM sowas:

"ihr habt das Gremium bewußt unter die Sollzahl gebracht und könnt somit keine ordentliche Sitzung einberufen."

raus bekommt. Denn ein 5er Gremium ohne Nachrücker könnte ja nie ein BRM zum Seminar schicken.

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