W.A.F. LogoSeminare

Änderungskündigung wahlweise eine außerordentliche Kündigung

B
Bandit
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen,

ich habe folgendes Problem.

Ein AN möchte gern einen Aufhebungsvertrag vom AG, da er bei einer anderen Firma einen Arbeitsvertrag unterschreiben will.

Der AG hat aufgrund fehlender Manpower und Überlastung der restlichen MA diesem Wunsch nicht entsprochen.

Gibt es dort die Möglichkeit einer Gleichbehandlung, wenn andere AN vor Monaten sofort aus dem Vetrag gelassen wurden? Ich denke nicht aber wissen wäre besser.

Wenn der Aufhebungsvertrag nicht zustande kommt, kann der AN aufgrund des § 626 BGB fristlos kündigen? Wie stehen seine Chancen.

Aufhebungsverträge iniziiert durch den AN sind Individualrecht und nichts für den BR --> Stimmt das?

Danke für die Information.

90303

Community-Antworten (3)

N
nicoline

04.10.2010 um 22:36 Uhr

Bandit, Der AG hat aufgrund fehlender Manpower und Überlastung der restlichen MA diesem Wunsch nicht entsprochen. Das ist sein gutes Recht!

Gibt es dort die Möglichkeit einer Gleichbehandlung, wenn andere AN vor Monaten sofort aus dem Vetrag gelassen wurden? Nein! Vor Monaten war die Situation dann wohl anders!

Wenn der Aufhebungsvertrag nicht zustande kommt, kann der AN aufgrund des § 626 BGB fristlos kündigen? Wie stehen seine Chancen. Wohl schlecht. Ein Gericht würde sicher befinden, dass es dem AN zumutbar ist, die Kündigungsfrist einzuhalten! Er muss dem neuen AG dann eben klar machen, dass er erst später anfangen kann.

Aufhebungsverträge iniziiert durch den AN sind Individualrecht und nichts für den BR --> Stimmt das? Aufhebungsverträge, egal durch wen initiiert, unterliegen nicht der Mitbestimmung des BR. Den AN dazu zu beraten kann schon was für den BR sein!

L
Laffo

04.10.2010 um 23:47 Uhr

Bandit o

Wo würden denn sich die neue Arbeitstelle befinden? Müßte der AN seinen Lebensmittelpunkt erheblich verändern?

S
sanifair

05.10.2010 um 01:50 Uhr

Wenn der AN unberechtigt fristlos kündigt kann er sich schadensersatzpflichtig machen. AG könnte für die Dauer der Kündigungsfrist die kosten eines Leiharbeiters auf den AN abwälzen

Daher Vorsicht mit so was

Ihre Antwort