Erstellt am 04.10.2010 um 19:09 Uhr von pfeilenbogen
§ 103 BetrVG und § 15 Kündigungschutzgesetz lesen und handeln!! Ach ja schon einmal nach einem guten Anwalt Ausschau halten!
Erstellt am 04.10.2010 um 20:01 Uhr von fortuna
@Schorsch, §103 Abs.(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
Es müssen schon sehr trifftige Gründe sein.
Erstellt am 04.10.2010 um 23:02 Uhr von carmen
@Schorsch
Bist du der Verbündete des Chefs und sucht ihr möglichkeiten ?
Meist sind die Unbequemen BRs die guten und deshalb haben die Kündigungsschutz gegen dem AG .
Bietet ihn doch an seine gesamte Amtszeit + Nachwirkenden Kündigungsschutz gegen Bezahlung freizustellen + 5 Monatsgehälter für jedes Arbeitsjahr im Betrieb, vieleicht werdet ihr ihn dann los.
Oder hat sich der AG gedacht er geht zum Arbeitsgericht und sagt der BR ist unbequem .
Interessant wird dann was der Arbeitsrichter antwortet(Ich kann mir das vorstellen ).
Erstellt am 05.10.2010 um 07:08 Uhr von Gustl
@Schorsch:
"Welche Möglichkeiten hat ein AG in solcher Situation?"
Aus dieser Fragestellung lese ich, dass ihr FÜR die AG-Seite die Vorteile wissen wollt.
Mit Erlaubnis korrigiere ich euch mal: "Welchen Schutz können wir unserm BR-Kollegen geben?"--> Antwort:siehe Mail von Carmen.
Zu eurer Verteidigung: Falls dieser "unbequeme" BR einen geschlagen hat, geklaut oder Sonstiges sich zur Schuld anlastet, so habt natürlich ihr Recht. ;-/
Gruß, da Gustl (BRV)