Erstellt am 04.10.2010 um 12:09 Uhr von pitsieben
@ lancelot,
§§ 84/85 BetrVG handeln von Beschwerden der AN.
§ 87 I Ziff 11 kommt nur zum tragen, wenn es um monitäre Angelegenheiten geht.
Nach meiner Ansicht ist diese Anweisung eine Zielvorgabe des AG.
Die AN sind nicht verpflichtet, diese Zielvorgabe zu errreichen.
Wenn die AN dieser Zielvorgabe zustimmen, wird es eine Zielvereinbarung und damit hat der BR Mitbestimmung nach § 87 I Ziff 11 BetrVG.
Erstellt am 04.10.2010 um 16:45 Uhr von sanifair
Man muss immer unterscheiden
Erst einmal sind Anweisungen des AG Folge zu leisten. Außer sie betreffen das sog Ordnungsverhalten dann ist der BR mit im Boot...
Bei der genannten Anweisung ist zu beachten dass der AN nur so viel leisten muss wie er kann... Denke das nennt subjektiven Leistungsbegriff