Erstellt am 04.10.2010 um 10:39 Uhr von pitsieben
Erstellt am 04.10.2010 um 10:52 Uhr von mainpower
Hallo,
Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten zuparken sind nicht gerade Kavaliersdelikte. Ebenso das Parken auf einem behinderten Parkplatz. Das würde meiner Meinung nach sogar ein Verweiss vom Firmengelände rechtfertigen.
Erstellt am 04.10.2010 um 12:14 Uhr von Franklin
Vielen Dank für die Antworten. Gibt es hierzu vielleicht schon ein Urteil oder ähnliches?
Erstellt am 04.10.2010 um 14:48 Uhr von wahlvst
Franklin
Es ist ein Verstoß gegen die Nebenpflichten aus dem ArbV. Es gibt bestimmt auch Regelungen zum Benutzen der Firmenparkplätze und vielleicht sogar ein Schild, dass die StVO zur Anwendung kommt. Es gelten aber grundsätzlich auch die Bestimmungen zu Fluchtwegen und Feuerwehrzufahrten.
Bei Feuerwehrzufahrten können die Betriffenen sogar froh sein, dass die Feuerwehr keine Übung angesetzt hatte, sonst wären die Fahrzeuge ggf. sogar kostenpflichtig abgeschleppt worden.
Der AG kann wegen solcher Verstöße auch für die Zukunft diesen Fahrern die Nutzung der Firmenparkplätze ganz untersagen. Er hat hier das Hausrecht.